Gemeinden & Kommunen

Neues Thüringer Energiegesetz: Was der Entwurf für Flächen und Gemeinden bedeutet

Stand: 12. September 2026 · von Marcus Gallwitz

Kurz gesagt: Thüringen bekommt ein neues Energiegesetz. Energieminister Tilo Kummer hat den Entwurf in einer Regierungserklärung im Landtag vorgestellt. Berichtet wurde darüber am 11. September 2026. Für uns sind zwei Punkte daraus wichtig. Die Beteiligung der Kommunen an Windrädern soll von 0,2 auf 0,3 Cent je Kilowattstunde steigen. Und Freiflächen-Solaranlagen sollen erstmals überhaupt in die Pflicht genommen werden, dort mit 0,2 Cent. Beschlossen ist nichts. Der Entwurf geht zuerst in eine Anhörung und soll spätestens Anfang 2027 in den Landtag. Für Grundeigentümer ändert sich an der Pacht dadurch unmittelbar nichts. Für Gemeinden wird aus einer freiwilligen Zahlung eine planbare Einnahme.

Was im Entwurf steht

Der Entwurf liegt öffentlich noch nicht vor. Was wir wissen, stammt aus der Regierungserklärung und der Berichterstattung darüber. Kummer hat mehrere Ziele genannt: mehr Erzeugung im Land und eine stärkere finanzielle Beteiligung der Kommunen. Langfristig sollen die Preise sinken und die Versorgung krisenfester werden. Ausdrücklich gehe es nicht darum, Thüringen autark zu machen. Gemeint sei regionale Erzeugung gekoppelt mit mehr Speichern.

Drei Regelungen sind für Flächeneigentümer und Gemeinden von Belang.

Höhere Abgabe bei Wind. Betreiber von Windrädern sollen künftig 0,3 Cent je Kilowattstunde an die Kommunen im Umfeld zahlen. Heute sind es 0,2 Cent.

Erstmals Pflicht bei Solar. Die Pflicht zur finanziellen Beteiligung soll auf Freiflächen-Solaranlagen ausgeweitet werden. Die Gemeinden sollen dort 0,2 Cent je Kilowattstunde erhalten.

Kommunen dürfen selbst erzeugen. Über diese Änderung wurde am wenigsten gesprochen. Wahrscheinlich ist sie die folgenreichste. Städte und Gemeinden sollen Solaranlagen, Biomassekraftwerke und Windräder auf eigene Rechnung betreiben dürfen. Den Strom dürfen sie dann auch verkaufen. Bisher können in Thüringen nur Kommunen mit eigenen Stadtwerken auf diese Weise Gewinne erzielen. Für eine Gemeinde ohne Stadtwerk heißt das: Sie könnte künftig selbst Betreiberin sein, statt nur zu verpachten.

Dazu kommen Punkte, die uns nicht direkt betreffen. Sie zeigen aber den Rahmen. Kummer verwies auf die Sabotageakte gegen Umspannwerke in mehreren Bundesländern und kündigte einen besseren Schutz von Versorgungsanlagen an. Und in der Debatte ging es um die Flächenvorgabe des Bundes für Windenergie: 2,2 Prozent der Landesfläche. Die Landesregierung möchte sie durch ein Leistungskriterium ersetzen. Bei den anderen Ländern findet sie dafür bisher keine Unterstützung.

Was davon gesichert ist und was nicht

Wenig. Es gibt einen Entwurf, den niemand außerhalb der Ministerien gelesen hat. Die Landesregierung plant eine Anhörung von Fachleuten und Betroffenen. Danach soll der Entwurf spätestens Anfang kommenden Jahres in den Landtag. Im Parlament gibt es Streit, und zwar aus zwei Richtungen. Die Linke lehnt es ab, Regelungen aus dem Thüringer Klimagesetz in das neue Energiegesetz zu überführen. Die AfD lehnt das Vorhaben insgesamt ab.

Wir haben beim EEG 2027 gesehen, wie viel sich zwischen einer Anhörungsfassung und dem beschlossenen Gesetz noch verschieben kann. Deshalb behandeln wir die 0,3 Cent und die 0,2 Cent als politische Absichtserklärung. Wer heute ein Projekt kalkuliert, sollte sie kennen und einplanen. Verkaufen sollte er sie niemandem als geltendes Recht.

Was heute schon gilt

Bei Wind ist Thüringen längst über die Freiwilligkeit hinaus. Seit dem 19. Juli 2024 gilt das Thüringer Windbeteiligungsgesetz. Es verpflichtet Betreiber neuer und repowerter Anlagen, alle Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte zu beteiligen. Zu zahlen sind mindestens 0,2 Cent je Kilowattstunde über mindestens 20 Jahre. Der Betrag wird nach Flächenanteilen auf die betroffenen Gemeinden verteilt. Wer nicht zahlt, zahlt eine Ausgleichsabgabe von 0,5 Cent. Das ist deutlich teurer.

Bei Freiflächen-Solar gibt es in Thüringen bisher keine Landesregelung. Dort greift allein § 6 EEG, und der ist bundesweit als freiwillige Möglichkeit formuliert: Betreiber dürfen den Standortgemeinden bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde anbieten. Davor steht allerdings ein Satz, der oft übersehen wird. Anlagenbetreiber sollen die betroffenen Gemeinden finanziell beteiligen. Aus der bloßen Möglichkeit ist bundesrechtlich damit eine Erwartung geworden. Das neue Landesgesetz würde daraus eine Pflicht machen.

Was das für Sie als Verpächter heißt

An Ihrer Pacht ändert sich nichts. Die Abgabe zahlt der Anlagenbetreiber an die Gemeinde. Sie ist keine Umlage auf den Grundeigentümer, und sie wird auch nicht von Ihrer Pacht abgezogen. Ihr Nutzungsvertrag ist ein eigener Vertrag mit eigener Rechtsgrundlage. Bei Freiflächen-Solar liegt die Pacht je nach Lage und Projektgröße meist bei 2.500 bis 4.000 Euro je Hektar und Jahr. Ausnahmen bis etwa 5.000 Euro gibt es nur in besonderen Lagen.

Zwei Wirkungen gibt es trotzdem, und beide sollte man kennen.

Die erste betrifft die Projektkalkulation. Sie fällt anders aus, als man erwartet. Für einen 10-Megawatt-Park bedeuten 0,2 Cent grob 20.000 Euro im Jahr. Sind das für den Betreiber echte Kosten? Das hängt davon ab, ob die Anlage in der Förderkulisse liegt. Warum das für Ihre Pacht wichtig ist, steht im nächsten Abschnitt.

Die zweite Wirkung ist die wichtigere und sie geht in Ihre Richtung. Verdient eine Gemeinde verlässlich mit, entscheidet sie anders über einen Bebauungsplan. Sie sieht dann nicht nur die Windräder oder die Module vor der Haustür. In Brandenburg ist das seit Jahren zu beobachten. Ohne kommunale Zustimmung gibt es für eine Fläche außerhalb der Privilegierung kein Projekt, und ohne Projekt keine Pacht. Die Abgabe senkt also genau die Hürde, an der die meisten Flächen scheitern.

Warum die Abgabe den Betreiber oft nichts kostet, und was das für Ihre Pacht bedeutet

Das ist der Teil, den kaum jemand erklärt. Für Sie als Verpächter ist er bares Geld wert.

§ 6 Absatz 5 EEG sieht vor, dass ein Betreiber die an die Gemeinde gezahlten Beträge vom Netzbetreiber zurückverlangen kann. Voraussetzung ist, dass er für dieselben Kilowattstunden eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen hat. Der Antrag geht bis zum 28. Februar an den Netzbetreiber, erstattet wird im Rahmen der Jahresendabrechnung.

Für eine geförderte Anlage ist die Kommunalabgabe damit ein durchlaufender Posten. Der Betreiber zahlt sie an die Gemeinde und holt sie sich beim Netzbetreiber wieder. Ähnlich wie ein Unternehmer die Umsatzsteuer weiterreicht, statt sie selbst zu tragen. Die 20.000 Euro aus dem Beispiel oben belasten die Projektrechnung dann nicht.

Und genau deshalb ist in der Förderkulisse mehr Pacht möglich. Wenn ein Kostenblock von 20.000 Euro im Jahr wegfällt, bleibt er als Spielraum in der Kalkulation. Liegt Ihre Fläche in einem benachteiligten Gebiet oder im 200-Meter-Streifen an Autobahn oder Bahn, verhandeln Sie deshalb über eine andere Rechnung. Außerhalb der Kulisse fehlt dieser Spielraum.

Ein häufiges Missverständnis gleich mit aufgeräumt: Es geht hier um die EEG-Förderkulisse, nicht um die baurechtliche Privilegierung nach § 35 BauGB. Das sind zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden. Der 200-Meter-Streifen ist baurechtlich privilegiert. Die Förderkulisse reicht dort 500 Meter weit. Und eine hofnahe Anlage kann privilegiert und trotzdem nicht förderfähig sein. Für die Erstattung zählt allein die Förderung.

Dazu gehören drei Einschränkungen. Ohne sie wird aus der Regel eine Zusage, die niemand halten kann.

Erstattet wird nur, was tatsächlich gefördert ist. Vermarktet ein Park seinen Strom über einen Stromliefervertrag mit einem Abnehmer, gibt es kein Geld zurück. Das gilt auch in der sonstigen Direktvermarktung. Dasselbe gilt für ausgeförderte Anlagen nach dem Ende des Förderzeitraums.

Auch innerhalb einer geförderten Anlage ist nicht jede Kilowattstunde dabei. In Stunden mit negativen Börsenpreisen entfällt seit dem Solarspitzengesetz der Förderanspruch. Für diese Mengen gibt es dann auch keine Erstattung. Bei Solar sind das inzwischen spürbar viele Stunden im Sommer.

Und die Erstattung endet bei 0,2 Cent. Was ein Landesgesetz darüber hinaus verlangt, zahlt der Betreiber aus eigener Tasche.

Der letzte Punkt führt direkt zur wichtigsten offenen Frage des Thüringer Entwurfs.

Was das für Gemeinden heißt

Bisher musste eine Gemeinde die Zahlung erbitten. Künftig kann sie damit rechnen. Für die Kämmerei ist das der eigentliche Unterschied.

Ein Solarpark mit 10 Megawatt erzeugt in Thüringen grob 10 Millionen Kilowattstunden im Jahr. Bei 0,2 Cent sind das rund 20.000 Euro jährlich. Und zwar über die gesamte Betriebszeit von 20 bis 30 Jahren. Bei Wind rechnet die Landesenergieagentur ThEGA mit einem Beispiel vor: Eine 7,2-Megawatt-Anlage mit 16,56 Millionen Kilowattstunden bringt bei 0,2 Cent rund 33.000 Euro im Jahr. Verteilt wird das auf alle Gemeinden im 2.500-Meter-Umkreis. Bei 0,3 Cent wären es rund 50.000 Euro.

Gehört der Gemeinde die Fläche selbst, kommt die Pacht dazu. Wie sich beides addiert, steht im Ratgeber zu kommunalen Flächen. Was wir dort bewusst nicht mitrechnen, ist die Gewerbesteuer. Bei großen Freiflächen-Solaranlagen fällt über viele Jahre so wenig Gewinn an, dass eine Kämmerei damit nicht planen sollte.

Interessanter als die Cent-Beträge ist für viele Gemeinden ohnehin die dritte Änderung. Gemeint ist das Recht, selbst zu erzeugen und zu verkaufen. Aus unseren Gesprächen mit Bürgermeistern kennen wir den Satz, dass ein paar tausend Euro im Haushalt verpuffen. Selbst genutzter Strom senkt dagegen die Betriebskosten von Schule, Kita und Verwaltung dauerhaft. Genau darum geht es bei den Wärmekonzepten, an denen wir mit Gemeinden arbeiten. Wenn Kommunen künftig auch verkaufen dürfen, wird aus dem Baustein für den Eigenbedarf ein eigenes Geschäft.

Thüringen ist bei Solar das letzte ostdeutsche Flächenland

Das ist der Punkt, der in der Landtagsdebatte unterging. Bei Wind war Thüringen 2024 vorn dabei. Bei Solar hinkt es hinterher.

LandWas Freiflächen-Solar an die Gemeinde zahltgilt für
Brandenburg2.000 € je MW und Jahr, ab 1 MWInbetriebnahme ab 2025
Sachsen0,1 Cent je kWh, ab 1 MWGenehmigung nach dem 31.12.2024
Sachsen-Anhaltmindestens 2.500 € je MW, höchstens 0,3 Cent je kWhInbetriebnahme ab 01.10.2025
Mecklenburg-Vorpommern1.000 € je MW für die Gemeinde, noch einmal so viel für die Einwohner, ab 1 MWPlanungsbeschluss ab April 2026
Thüringenbisher freiwillig nach § 6 EEGPflicht im Entwurf

Ein Blick auf die Höhen lohnt sich. Sie liegen weiter auseinander, als es aussieht. Ein Megawatt Solarleistung erzeugt im Jahr grob eine Million Kilowattstunden. Rechnet man alles darauf um, landen Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern bei rund 1.000 Euro. Brandenburg kommt auf 2.000 Euro, Sachsen-Anhalt auf etwa 3.000 Euro. Thüringen würde mit 0,2 Cent bei rund 2.000 Euro liegen. Es würde damit gleich zum Höchstsatz greifen, den § 6 EEG überhaupt kennt. Sachsen hat sich bei Solar bewusst für die Hälfte entschieden und den vollen Satz den Windrädern vorbehalten.

Für ein Projekt in Thüringen heißt das zweierlei. Gemeinden hier haben bisher seltener Erfahrung mit einer verlässlichen Beteiligung an Solarparks. Die Frage kommt im Gespräch entsprechend oft. Und die Nachbarländer zeigen, worüber im Anhörungsverfahren gestritten werden wird. Nicht über das Ob, sondern über die Höhe. Und darüber, ob die Zahlung an der Strommenge oder an der installierten Leistung hängt.

Der Punkt, an dem wir uns von anderen unterscheiden: das Timing

Zur Beteiligung gehört eine Regel, die weniger bekannt ist als der Betrag. Für einen Bürgermeister ist sie aber wichtiger. § 6 Absatz 4 EEG erlaubt eine Vereinbarung bei Freiflächenanlagen erst ab dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Vorher darf darüber kein Vertrag geschlossen werden. Bei Windenergieanlagen ist der Abschluss auch früher zulässig.

Der Grund steht im selben Absatz. Innerhalb dieser Grenzen gelten Angebot, Abschluss und Zahlung ausdrücklich nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 StGB. Zahlungen eines Projektentwicklers an eine Gemeinde wären ohne diese Klarstellung ein Fall für die Korruptionstatbestände. Für den Betreiber wie für den Amtsträger. Denn die Gemeinde entscheidet zugleich über die Bauleitplanung. Der Gesetzgeber hat die Grenze genau dorthin gelegt, wo die Abwägung der Gemeinde bereits abgeschlossen ist.

Uns ist wichtig, das offen zu sagen. Denn im Wettbewerb läuft es anders. Manches Angebot stellt Ihnen schon vor dem Aufstellungsbeschluss eine bezifferte Zahlung für Ihre Zustimmung in Aussicht. Das klingt großzügig. Es bringt Ihren Bürgermeister aber in eine Lage, in der er nicht sein sollte. Es gefährdet außerdem den Bebauungsplan selbst. Stand Geld vor der Abwägung im Raum, ist die Planung angreifbar. Fällt der Plan später im Normenkontrollverfahren, steht die Gemeinde ohne Einnahme und der Eigentümer ohne Pacht da.

Unsere Zusage lautet deshalb so: Jede Standortgemeinde bekommt die Beteiligung nach § 6 EEG in der vollen vorgesehenen Höhe vorgelegt. Und zwar zu dem Zeitpunkt, den das Gesetz dafür nennt. Gebaut und betrieben wird ein Projekt am Ende von einem Investor. Deshalb halten wir die Beteiligung in den Projektunterlagen fest, bevor wir das Projekt weitergeben. Mit den Pachtkonditionen machen wir es genauso. Die Bedingungen stehen fest, bevor ein Investor einsteigt. Sie wechseln auch nicht mit dem Betreiber. Aus unserer Erfahrung ist das selten ein Streitpunkt. Betreiber übernehmen solche Verträge in aller Regel. Sie wissen, dass ein Aufstellungsbeschluss ohne eine verlässliche Beteiligung der Gemeinde mitunter gar nicht zu bekommen ist.

Vorher gibt es von uns keine Zahlungszusage. Was wir vorher tun, ist rechnen und die Zahlen offenlegen. So weiß der Gemeinderat, worüber er entscheidet.

Was wir jetzt beobachten

Drei Fragen sind offen und werden sich im Anhörungsverfahren klären.

Ob Zahlungen nach § 6 EEG auf die künftige Landespflicht angerechnet werden. Beim Windbeteiligungsgesetz ist das so geregelt. Eine Vereinbarung nach § 6 EEG gilt dort als angemessene Beteiligung. Für die Praxis ist das die wichtigste Detailfrage des ganzen Entwurfs, und zwar wegen der Erstattung. Läuft die Landespflicht über eine Vereinbarung nach § 6 EEG, bleibt sie für geförderte Anlagen ein durchlaufender Posten. Konstruiert das Land dagegen eine eigene Abgabe, ist sie keine Zahlung nach § 6 EEG und wird nicht erstattet. Brandenburg hat das mit dem Sonderabgabengesetz so gemacht. Dann sind es echte Kosten, und die gehen am Ende auch in die Pachtverhandlung ein. Sachsen und Sachsen-Anhalt haben die Brücke ausdrücklich offengelassen. Sachsen bleibt bei Solar mit 0,1 Cent sogar unter der Erstattungsgrenze.

Ab welcher Anlagengröße die Pflicht gilt. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern setzen die Schwelle bei einem Megawatt. Kleinere Anlagen fallen dort heraus.

Und ob Bestandsanlagen erfasst werden oder nur Neuanlagen ab Inkrafttreten. Beim Windbeteiligungsgesetz galt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 19. Juli 2024 genehmigt wurden.

Sobald der Entwurf öffentlich ist, sehen wir ihn uns am Text an und aktualisieren diesen Beitrag.

Aus unserer Praxis: wie Gemeinden darauf reagieren

Dass die Vereinbarung erst ab dem Satzungsbeschluss geschlossen werden darf, ist in den Gesprächen bisher kein Streitpunkt. Bürgermeister verstehen schnell, warum ein früheres Angebot dem Verfahren schaden würde.

Wichtiger ist, ob wir uns an die angekündigten Spielregeln auch halten. Deshalb nennen wir auf Wunsch Gemeinden, in denen wir gemeinsam mit unserem Partner-Planungsbüro bereits Projekte umgesetzt haben. Fragen Sie dort gern nach. In der Praxis kommen wir ohnehin meist über Empfehlungen in eine Gemeinde. Immer häufiger fragen Gemeinden auch von sich aus bei uns an.

Der nächste Schritt

Sie haben eine Fläche in Thüringen? Wir prüfen, ob sie für einen Solarpark oder einen Batteriespeicher in Frage kommt. Wir sehen uns Netzanschluss und Entfernung zum Umspannwerk an. Dazu Zuschnitt, Lage in der Förderkulisse und Stand der Regionalplanung. Für Gemeinden rechnen wir zusätzlich durch, was Pacht und Beteiligung zusammen bedeuten würden.

Anschrift oder Flurstück und Größe genügen für eine erste Einschätzung. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags).

Quellen

Rechtsgrundlagen (am Gesetzestext geprüft):

  • § 6 EEG — finanzielle Beteiligung der Kommunen; Absatz 1 Satz 1 als Soll-Vorschrift, Absatz 3 mit 0,2 Cent für Freiflächenanlagen, Absatz 4 mit Schriftform, Zeitpunkt und der Klarstellung zu §§ 331 bis 334 StGB
  • § 10 BauGB — Beschluss des Bebauungsplans als Satzung
  • § 6 Absatz 5 EEG — Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber für Beträge, die an Gemeinden gezahlt wurden, soweit für dieselben Strommengen eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wurde, abgerechnet im Rahmen der Endabrechnung

Zum Erstattungsverfahren: Antragsfrist 28. Februar beim Netzbetreiber, Ausschluss von Strommengen aus Stromlieferverträgen und sonstiger Direktvermarktung sowie von ausgeförderten Anlagen, Nachweispflichten nach einer Anwendungshilfe der Clearingstelle EEG/KWKG — nach der Darstellung von node.energy; der Erstattungsanspruch selbst ist am Gesetzestext geprüft, die Verfahrensdetails sind es nicht. Dass in Stunden mit negativen Börsenpreisen kein Förderanspruch und damit auch kein Erstattungsanspruch besteht, folgt aus der Regelung des Solarspitzengesetzes vom 25.02.2025

Landesrecht:

  • Thüringer Windbeteiligungsgesetz (ThürWindBeteilG), in Kraft seit 19.07.2024; Höhe, 2.500-Meter-Umkreis, Verteilung nach Flächenanteilen, Ausgleichsabgabe 0,5 Cent und Rechenbeispiel nach der Darstellung der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA)
  • Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz Brandenburg (BbgEESG) — Sonderabgabe 2.000 Euro je Megawatt und Jahr für Freiflächenanlagen über 1 Megawatt, in Kraft seit 28.11.2025
  • Sächsisches Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) — § 2 Anwendungsbereich (Wind und Freiflächenanlagen ab 1 MW, Errichtung genehmigt nach dem 31.12.2024), § 4 Höhe (Freiflächenanlagen 0,1 Cent je Kilowattstunde, Wind 0,2 Cent in 2025 und 0,3 Cent ab 2026), § 5 abweichende Vereinbarungen einschließlich Zahlungen nach § 6 EEG, § 8 Geldbuße bis 100.000 Euro
  • Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt — Grundabgabe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak bei Freiflächenanlagen, Spitzabrechnung höchstens 0,3 Cent je Kilowattstunde, die Gemeinde erhält den höheren der beiden Werte; Halbierung ohne EEG-Förderung; Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.10.2025 einschließlich Repowering; Zweckbindung für lokale Wertschöpfung; Geldbuße bis 100.000 Euro. Nach der Darstellung des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
  • Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Novelle von Ende April 2026 — Freiflächenanlagen ab 1 Megawatt erstmals erfasst, Agri-PV und Anlagen auf Moorböden ausgenommen; Standardangebot 1.000 Euro je Megawatt an die Gemeinden und noch einmal denselben Betrag an die Einwohner; Angebotspflicht mit Ersatzbeteiligung bei Nichteinigung; für Solaranlagen maßgeblich sind Planungsbeschlüsse nach Inkrafttreten. Nach der Darstellung der Landesenergie- und Klimaschutzagentur LEKA M-V

Zum Gesetzentwurf:

  • Regierungserklärung von Energieminister Tilo Kummer im Thüringer Landtag und anschließende Debatte, dpa-Bericht vom 11.09.2026; Zahlen zur geplanten Anhebung auf 0,3 Cent bei Wind, zur Ausweitung auf Freiflächen-Solar mit 0,2 Cent, zum Betriebsrecht für Kommunen und zum Zeitplan
  • Ankündigung der Ausweitung auf Freiflächen-Photovoltaik im geplanten Energie- und Klimagesetz, Meldung bei stadt+werk

Eigene Angaben: Pachtspannen und die Einschätzung zur Gewerbesteuer bei Freiflächen-Solar stammen aus eigener Markt- und Projektpraxis.


Stand: 12. September 2026. Der Gesetzentwurf liegt öffentlich nicht vor; die Angaben dazu beruhen auf der Regierungserklärung und der Berichterstattung darüber und können sich im Verfahren ändern. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 12. September 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Was ändert sich für Gemeinden beim neuen Thüringer Energiegesetz?

Nach der Regierungserklärung von Energieminister Tilo Kummer im Landtag, über die am 11. September 2026 berichtet wurde, sollen zwei Dinge kommen. Betreiber von Windrädern sollen künftig 0,3 Cent je Kilowattstunde an die Kommunen zahlen statt der bisherigen 0,2 Cent. Und die Pflicht zur finanziellen Beteiligung soll erstmals auch für Freiflächen-Solaranlagen gelten, dort mit 0,2 Cent je Kilowattstunde. Bisher ist diese Zahlung bei Solarparks in Thüringen freiwillig.

Ist das schon beschlossen?

Nein. Es gibt einen Entwurf, der öffentlich noch nicht vorliegt. Die Landesregierung plant zuerst eine Anhörung von Fachleuten und Betroffenen. Dem Landtag soll der Entwurf spätestens Anfang 2027 zur Beratung vorgelegt werden. Bis zur Verabschiedung kann sich einiges ändern, so wie es beim EEG 2027 zwischen Anhörungsfassung und Kabinettsbeschluss auch passiert ist. Wir behandeln die Zahlen deshalb als Absichtserklärung, nicht als geltendes Recht.

Muss ich als Verpächter etwas von meiner Pacht abgeben?

Nein. Die Abgabe zahlt der Anlagenbetreiber an die Gemeinde, nicht der Grundeigentümer. Ihre Pacht wird davon nicht gekürzt, sie ist ein eigener Vertrag. Bei Freiflächen-Solar liegt sie je nach Lage und Projektgröße meist bei 2.500 bis 4.000 Euro je Hektar und Jahr, Ausnahmen bis etwa 5.000 Euro nur in besonderen Lagen. Die Abgabe ist für den Betreiber ein zusätzlicher Kostenblock in der Projektkalkulation, und über diesen Umweg kann sie den Verhandlungsspielraum berühren.

Wie viel bringt die Beteiligung einer Gemeinde konkret?

Ein Solarpark mit 10 Megawatt erzeugt in Thüringen grob 10 Millionen Kilowattstunden im Jahr. Bei 0,2 Cent sind das rund 20.000 Euro jährlich für die Gemeindekasse, über die gesamte Betriebszeit von 20 bis 30 Jahren. Für Windräder rechnet die Landesenergieagentur ThEGA ein Beispiel vor: Eine Anlage mit 7,2 Megawatt und 16,56 Millionen Kilowattstunden bringt bei 0,2 Cent rund 33.000 Euro im Jahr. Bei 0,3 Cent wären es rund 50.000 Euro.

Was gilt in Thüringen heute schon?

Seit dem 19. Juli 2024 gilt das Thüringer Windbeteiligungsgesetz. Es verpflichtet Betreiber neuer und repowerter Windenergieanlagen, die Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern mit mindestens 0,2 Cent je Kilowattstunde zu beteiligen, und zwar für mindestens 20 Jahre. Wer das nicht erfüllt, zahlt eine Ausgleichsabgabe von 0,5 Cent. Für Freiflächen-Solar gibt es bisher keine Landesregelung, dort greift nur die freiwillige Beteiligung nach § 6 EEG.

Wann darf eine solche Zahlung überhaupt vereinbart werden?

Bei Freiflächen-Solaranlagen erst ab dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan, so steht es in § 6 Absatz 4 EEG. Vorher darf darüber keine Vereinbarung geschlossen werden. Der Grund ist der Schutz vor dem Vorwurf, eine Planungsentscheidung sei gekauft worden. Innerhalb dieser Grenze gelten Angebot, Abschluss und Zahlung ausdrücklich nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 StGB. Ein seriöser Partner hält diese Reihenfolge ein, auch wenn er dadurch später ins Gespräch kommt.

Stimmt es, dass die Abgabe den Betreiber am Ende nichts kostet?

Bei geförderten Anlagen ist es so. Nach § 6 Absatz 5 EEG kann der Betreiber die an die Gemeinde gezahlten Beträge vom Netzbetreiber zurückverlangen, wenn er für dieselben Kilowattstunden eine EEG-Förderung in Anspruch genommen hat. Der Antrag geht bis zum 28. Februar an den Netzbetreiber, abgerechnet wird mit der Jahresendabrechnung. Die Abgabe ist damit ein durchlaufender Posten, ähnlich wie die Umsatzsteuer für einen Unternehmer. Nicht erstattet wird bei Vermarktung über einen Stromliefervertrag oder in der sonstigen Direktvermarktung, bei ausgeförderten Anlagen, in Stunden mit negativen Börsenpreisen und für alles, was über 0,2 Cent hinausgeht.

Heißt das, für meine Fläche ist mehr Pacht möglich?

In der Förderkulisse ja, und das ist ein echter Verhandlungspunkt. Fällt für den Betreiber ein Kostenblock von rund 20.000 Euro im Jahr weg, weil er ihn erstattet bekommt, bleibt dieser Spielraum in der Kalkulation. Wichtig ist die richtige Kulisse: Es geht um die EEG-Förderfähigkeit, etwa in benachteiligten Gebieten oder im 500-Meter-Streifen an Autobahnen und Bahnstrecken, nicht um die baurechtliche Privilegierung nach § 35 BauGB. Das wird oft verwechselt. Ob Ihre Fläche in der Kulisse liegt, prüfen wir kostenlos.

Sind andere Bundesländer weiter?

Ja, bei Solar ist Thüringen das letzte ostdeutsche Flächenland. Brandenburg verlangt seit 2025 verpflichtend 2.000 Euro je Megawatt und Jahr von Freiflächenanlagen über 1 Megawatt. Sachsen verlangt 0,1 Cent je Kilowattstunde, Mecklenburg-Vorpommern 1.000 Euro je Megawatt für die Gemeinde und denselben Betrag noch einmal für die Einwohner, Sachsen-Anhalt mindestens 2.500 Euro je Megawatt und höchstens 0,3 Cent je Kilowattstunde. Bemerkenswert ist die geplante Thüringer Höhe: Mit 0,2 Cent greift der Entwurf bei Solar gleich zum Höchstsatz des § 6 EEG, während Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern bei der Hälfte liegen.

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