Gemeinden & Kommunen

Kommunale Flächen verpachten: So verdient die Gemeinde doppelt

Stand: 30. Juli 2026 · von Marcus Gallwitz

Kurz gesagt: Kommunale Flächen haben einen Hebel, den private nicht haben: Die Gemeinde kassiert zweimal. Als Eigentümerin bekommt sie die Pacht, je nach Lage und Projektgröße meist 2.500–4.000 € je Hektar und Jahr bei Freiflächen-Solar, Ausnahmen bis etwa 5.000 € nur in besonderen Lagen, bei Batteriespeichern deutlich mehr. Als Standortgemeinde bekommt sie zusätzlich die Kommunalabgabe nach § 6 EEG mit bis zu 0,2 ct/kWh. Mit diesen beiden Posten kann eine Kämmerei rechnen. Die Gewerbesteuer gehört nach unserer Erfahrung nicht dazu; weiter unten steht, warum. Der Gesetzgeber hat dabei genau geregelt, wann solche Zusagen vereinbart werden dürfen: eine Schutzregel für beide Seiten, die seriöse Partner strikt einhalten.

Einnahme 1: Die Pacht — die Gemeinde als Verpächterin

Bringt die Gemeinde eigene Äcker, Grünland, Konversionsflächen oder Dächer in ein Projekt ein, schließt sie ihren eigenen Nutzungsvertrag, zu denselben marktüblichen Konditionen wie private Eigentümer:

Auch kleine Flurstücke zählen: Sie können Teil eines größeren Projekts mit privaten Nachbarflächen werden. Die Gemeinde muss kein eigenes Großprojekt stemmen.

Einnahme 2: Die Kommunalabgabe nach § 6 EEG

Unabhängig von der Pacht können Betreiber von Freiflächen-Solaranlagen und Windenergieanlagen die Standortgemeinden mit bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde an den Stromerlösen beteiligen:

Freiflächen-SolarWind an Land
Satzbis zu 0,2 ct/kWh (eingespeister Strom)bis zu 0,2 ct/kWh (eingespeist + fiktive Strommenge)
Wer profitiertGemeinden, auf deren Gebiet die Anlage stehtalle Gemeinden im 2,5-km-Umkreis
Formschriftliche Vereinbarung, einseitige Zuwendung ohne Gegenleistungebenso

Zur Größenordnung: Ein 10-MW-Solarpark erzeugt grob 10 Millionen kWh im Jahr. Das sind bis zu rund 20.000 € jährlich, Jahr für Jahr über die Betriebszeit. Bei größeren Parks entsprechend mehr. Die Abgabe ist dabei keine Bedingung und keine Gegenleistung, die Gemeinde schuldet dafür nichts. Genau so hat es der Gesetzgeber konstruiert.

Der Punkt, den jeder Bürgermeister kennen sollte: das Timing

Warum ist die Abgabe „freiwillig“ und trotzdem verlässlich? Und warum darf man sie nicht einfach jederzeit zusagen? Die Antwort ist eine der klügsten Regelungen des EEG.

Zahlungen eines Projektentwicklers an eine Gemeinde, die zugleich über Bauleitplanung entscheidet, wären ohne gesetzliche Absicherung ein Fall für die Korruptionstatbestände der §§ 331 bis 334 StGB, für den Betreiber wie für den Amtsträger. Deshalb stellt § 6 EEG die Vereinbarungen ausdrücklich straffrei: Sie „gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs“. Das gilt auch schon für das Angebot.

Dieser Schutzschirm hat aber Spielregeln. Die Vereinbarung braucht die Schriftform und bleibt eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung. Bei Freiflächen-Solar darf sie nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans geschlossen werden: Erst wenn die Gemeinde ihre Planungsentscheidung getroffen hat, darf über die Abgabe ein Vertrag entstehen. Bei Wind ist der Abschluss auch früher zulässig.

In mehreren Bundesländern ist aus der freiwilligen Beteiligung inzwischen eine Pflicht geworden, und Thüringen will nachziehen. Am Timing ändert das nichts.

Diese Reihenfolge ist kein Bürokratie-Ärgernis, sondern Schutz für Ihren Bürgermeister und Ihren Gemeinderat: Niemand soll auch nur in den Verdacht geraten, eine Planungsentscheidung sei gekauft worden. Ein seriöser Projektpartner kennt diese Regeln und hält sie von sich aus ein. Wer Ihnen dagegen vor der Planungsentscheidung verbindliche Zahlungen für die Zustimmung verspricht, schadet am Ende beiden Seiten.

Was wir bewusst nicht mitrechnen: die Gewerbesteuer

Viele Angebote führen die Gewerbesteuer als dritte Einnahme auf. Wir tun das nicht, und das ist wichtig für Ihre Haushaltsplanung.

Der Verteilungsschlüssel spricht zwar für die Gemeinde: Beim Gewerbesteuer-Messbetrag von Solar- und Windparks gehen neun Zehntel nach installierter Leistung an die Standortgemeinden (§ 29 GewStG, reine Batteriespeicher seit 2025 einbezogen), und die Projektgesellschaft sitzt in aller Regel ohnehin vor Ort. Verteilt wird aber nur, was an Gewerbeertrag tatsächlich anfällt. Und der ist bei großen Freiflächen-Solaranlagen wegen Abschreibungen und Finanzierungskosten über viele Jahre sehr niedrig.

Unsere Erfahrung: In den ersten rund zwanzig Jahren sollte eine Gemeinde mit nennenswerten Gewerbesteuereinnahmen aus einem Solarpark nicht planen. Der verlässliche Posten ist die Kommunalabgabe nach § 6 EEG, denn sie hängt an der erzeugten Strommenge und nicht am Gewinn. Wer Ihnen die Gewerbesteuer als sichere Einnahme vorrechnet, verspricht etwas, das er nicht halten kann.

Beim Batteriespeicher liegt der Fall anders herum: Dort gibt es keine Abgabe nach § 6 EEG, dafür ist die Gewerbesteuer der stärkere Hebel, mit kürzerer Abschreibung und höheren Markterlösen. Was das für eine Gemeinde bedeutet, steht im Ratgeber Gewerbesteuer beim Batteriespeicher.

Und wenn die Gemeinde lieber den Strom will?

Dann lässt sich beides kombinieren: Pacht und Kommunalabgabe aus dem Projekt, dazu ein Baustein, dessen Strom die eigenen Liegenschaften versorgt. Warum viele Gemeinden genau das der reinen Verpachtung vorziehen, haben wir auf der Seite zur kommunalen Wärmeplanung beschrieben.

Aus unserer Praxis: die erste Frage im Rathaus

Fast jedes Gespräch beginnt mit demselben Satz: Was hat meine Gemeinde davon? Wir antworten darauf in dieser Reihenfolge. Zuerst die Beteiligung nach § 6 EEG, die wir anbieten, wo sie nicht ohnehin landesrechtlich vorgeschrieben ist. Dann die ehrliche Einordnung, dass die Steuereinnahmen in den ersten rund zwanzig Jahren so klein ausfallen, dass man mit ihnen nicht planen sollte.

Danach kommen die Punkte, an die im Rathaus zunächst niemand denkt. Die Ausgleichsmaßnahmen entstehen in der Gemeinde selbst. Regionale Betriebe verdienen kurzfristig am Bau und langfristig an der Pflege des Parks. Und die Gemeinde kann sich als Standort erneuerbarer Energien darstellen, was allerdings eher symbolischen Wert hat als handfesten.

Der nächste Schritt

Welche kommunalen Flächen kommen infrage, was wäre realistisch zu erwarten? Das klären wir im unverbindlichen Erstgespräch mit Bürgermeister, Kämmerei oder Bauamt, Kontakt über das Formular, Stichwort „Gemeinde“. Antwort in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags).


Rechtsgrundlage: § 6 EEG in der geltenden Fassung (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 30.07.2026); Pachtangaben sind marktübliche Orientierungswerte. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — die konkrete Ausgestaltung der § 6-Vereinbarung gehört in juristische Begleitung.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 30. Juli 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Verdient die Gemeinde wirklich doppelt, wenn sie eigene Flächen einbringt?

Ja, das ist der besondere Hebel kommunaler Flächen. Als Eigentümerin erhält die Gemeinde die Pacht wie jeder private Verpächter, je nach Lage und Projektgröße meist 2.500–4.000 € je Hektar und Jahr bei Freiflächen-Solar, Ausnahmen bis etwa 5.000 € nur in besonderen Lagen, bei Batteriespeichern deutlich mehr. Als Standortgemeinde kann sie zusätzlich die Beteiligung nach § 6 EEG mit bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde erhalten. Die Gewerbesteuer führen wir bewusst nicht als dritte Einnahme auf: Bei Freiflächen-Solar fällt über viele Jahre kaum Gewerbeertrag an, der verteilt werden könnte.

Wie viel bringt die Kommunalabgabe nach § 6 EEG konkret?

Bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Zur Größenordnung: Ein Solarpark mit 10 MW erzeugt in Deutschland grob 10 Millionen Kilowattstunden im Jahr, das wären bis zu rund 20.000 € jährlich für die Gemeindekasse, über die gesamte Betriebszeit. Bei Windenergieanlagen gilt derselbe Satz, dort zählt neben dem eingespeisten Strom auch eine fiktive Strommenge, und beteiligt werden alle Gemeinden im 2,5-Kilometer-Umkreis.

Die Abgabe ist freiwillig — woher wissen wir, dass sie wirklich kommt?

Weil sie vertraglich vereinbart wird, bevor die Anlage in Betrieb geht: § 6 EEG sieht eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betreiber und Gemeinde vor, als einseitige Zuwendung, ohne dass die Gemeinde eine Gegenleistung schuldet. Einmal geschlossen, ist die Zahlung eine vertragliche Pflicht des Betreibers, keine Goodwill-Geste. Seriöse Partner legen diese Vereinbarung von sich aus vor.

Wann darf die § 6-Vereinbarung geschlossen werden?

Das hat der Gesetzgeber bewusst präzise geregelt, denn hier geht es um den Schutz vor Korruptionsvorwürfen: Bei Freiflächen-Solaranlagen darf die Vereinbarung erst ab dem Beschluss des Bebauungsplans geschlossen werden, bei Windenergieanlagen auch früher. Innerhalb dieser Regeln gelten Angebot, Abschluss und Zahlung ausdrücklich nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 StGB, Bürgermeister und Betreiber sind also strafrechtlich geschützt. Ein seriöser Partner hält diese Reihenfolge strikt ein; genau daran erkennen Sie ihn.

Warum ist das besser, als die Fläche einfach im Haushalt zu behalten?

Eine ungenutzte kommunale Fläche bringt nichts; verpachtet bringt sie Pacht plus Kommunalabgabe, planbar über 20 bis 30 Jahre. Und wenn die Gemeinde den Strom lieber selbst nutzen will, statt nur zu verpachten, lässt sich auch das kombinieren: mit Modellen, bei denen ein Teil des Projekts die eigenen Liegenschaften versorgt.

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