Kommunale Flächen verpachten: So verdient die Gemeinde doppelt
Kurz gesagt: Kommunale Flächen haben einen Hebel, den private nicht haben: Die Gemeinde kassiert zweimal. Als Eigentümerin bekommt sie die Pacht, je nach Lage und Projektgröße meist 2.500–4.000 € je Hektar und Jahr bei Freiflächen-Solar, Ausnahmen bis etwa 5.000 € nur in besonderen Lagen, bei Batteriespeichern deutlich mehr. Als Standortgemeinde bekommt sie zusätzlich die Kommunalabgabe nach § 6 EEG mit bis zu 0,2 ct/kWh. Mit diesen beiden Posten kann eine Kämmerei rechnen. Die Gewerbesteuer gehört nach unserer Erfahrung nicht dazu; weiter unten steht, warum. Der Gesetzgeber hat dabei genau geregelt, wann solche Zusagen vereinbart werden dürfen: eine Schutzregel für beide Seiten, die seriöse Partner strikt einhalten.
Einnahme 1: Die Pacht — die Gemeinde als Verpächterin
Bringt die Gemeinde eigene Äcker, Grünland, Konversionsflächen oder Dächer in ein Projekt ein, schließt sie ihren eigenen Nutzungsvertrag, zu denselben marktüblichen Konditionen wie private Eigentümer:
- Freiflächen-Solar: meist 2.500–4.000 € je Hektar und Jahr (Ausnahmen bis etwa 5.000 € nur in besonderen Lagen), Haupttreiber ist die Projektgröße
- Batteriespeicher: je nach Netznähe ein Vielfaches, die Pacht rechnet sich hier pro Megawatt
- Dächer von Bauhof, Schule oder Feuerwehr: marktüblich 2–4 € je m² und Jahr
Auch kleine Flurstücke zählen: Sie können Teil eines größeren Projekts mit privaten Nachbarflächen werden. Die Gemeinde muss kein eigenes Großprojekt stemmen.
Einnahme 2: Die Kommunalabgabe nach § 6 EEG
Unabhängig von der Pacht können Betreiber von Freiflächen-Solaranlagen und Windenergieanlagen die Standortgemeinden mit bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde an den Stromerlösen beteiligen:
| Freiflächen-Solar | Wind an Land | |
|---|---|---|
| Satz | bis zu 0,2 ct/kWh (eingespeister Strom) | bis zu 0,2 ct/kWh (eingespeist + fiktive Strommenge) |
| Wer profitiert | Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage steht | alle Gemeinden im 2,5-km-Umkreis |
| Form | schriftliche Vereinbarung, einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung | ebenso |
Zur Größenordnung: Ein 10-MW-Solarpark erzeugt grob 10 Millionen kWh im Jahr. Das sind bis zu rund 20.000 € jährlich, Jahr für Jahr über die Betriebszeit. Bei größeren Parks entsprechend mehr. Die Abgabe ist dabei keine Bedingung und keine Gegenleistung, die Gemeinde schuldet dafür nichts. Genau so hat es der Gesetzgeber konstruiert.
Der Punkt, den jeder Bürgermeister kennen sollte: das Timing
Warum ist die Abgabe „freiwillig“ und trotzdem verlässlich? Und warum darf man sie nicht einfach jederzeit zusagen? Die Antwort ist eine der klügsten Regelungen des EEG.
Zahlungen eines Projektentwicklers an eine Gemeinde, die zugleich über Bauleitplanung entscheidet, wären ohne gesetzliche Absicherung ein Fall für die Korruptionstatbestände der §§ 331 bis 334 StGB, für den Betreiber wie für den Amtsträger. Deshalb stellt § 6 EEG die Vereinbarungen ausdrücklich straffrei: Sie „gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs“. Das gilt auch schon für das Angebot.
Dieser Schutzschirm hat aber Spielregeln. Die Vereinbarung braucht die Schriftform und bleibt eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung. Bei Freiflächen-Solar darf sie nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans geschlossen werden: Erst wenn die Gemeinde ihre Planungsentscheidung getroffen hat, darf über die Abgabe ein Vertrag entstehen. Bei Wind ist der Abschluss auch früher zulässig.
In mehreren Bundesländern ist aus der freiwilligen Beteiligung inzwischen eine Pflicht geworden, und Thüringen will nachziehen. Am Timing ändert das nichts.
Diese Reihenfolge ist kein Bürokratie-Ärgernis, sondern Schutz für Ihren Bürgermeister und Ihren Gemeinderat: Niemand soll auch nur in den Verdacht geraten, eine Planungsentscheidung sei gekauft worden. Ein seriöser Projektpartner kennt diese Regeln und hält sie von sich aus ein. Wer Ihnen dagegen vor der Planungsentscheidung verbindliche Zahlungen für die Zustimmung verspricht, schadet am Ende beiden Seiten.
Was wir bewusst nicht mitrechnen: die Gewerbesteuer
Viele Angebote führen die Gewerbesteuer als dritte Einnahme auf. Wir tun das nicht, und das ist wichtig für Ihre Haushaltsplanung.
Der Verteilungsschlüssel spricht zwar für die Gemeinde: Beim Gewerbesteuer-Messbetrag von Solar- und Windparks gehen neun Zehntel nach installierter Leistung an die Standortgemeinden (§ 29 GewStG, reine Batteriespeicher seit 2025 einbezogen), und die Projektgesellschaft sitzt in aller Regel ohnehin vor Ort. Verteilt wird aber nur, was an Gewerbeertrag tatsächlich anfällt. Und der ist bei großen Freiflächen-Solaranlagen wegen Abschreibungen und Finanzierungskosten über viele Jahre sehr niedrig.
Unsere Erfahrung: In den ersten rund zwanzig Jahren sollte eine Gemeinde mit nennenswerten Gewerbesteuereinnahmen aus einem Solarpark nicht planen. Der verlässliche Posten ist die Kommunalabgabe nach § 6 EEG, denn sie hängt an der erzeugten Strommenge und nicht am Gewinn. Wer Ihnen die Gewerbesteuer als sichere Einnahme vorrechnet, verspricht etwas, das er nicht halten kann.
Beim Batteriespeicher liegt der Fall anders herum: Dort gibt es keine Abgabe nach § 6 EEG, dafür ist die Gewerbesteuer der stärkere Hebel, mit kürzerer Abschreibung und höheren Markterlösen. Was das für eine Gemeinde bedeutet, steht im Ratgeber Gewerbesteuer beim Batteriespeicher.
Und wenn die Gemeinde lieber den Strom will?
Dann lässt sich beides kombinieren: Pacht und Kommunalabgabe aus dem Projekt, dazu ein Baustein, dessen Strom die eigenen Liegenschaften versorgt. Warum viele Gemeinden genau das der reinen Verpachtung vorziehen, haben wir auf der Seite zur kommunalen Wärmeplanung beschrieben.
Aus unserer Praxis: die erste Frage im Rathaus
Fast jedes Gespräch beginnt mit demselben Satz: Was hat meine Gemeinde davon? Wir antworten darauf in dieser Reihenfolge. Zuerst die Beteiligung nach § 6 EEG, die wir anbieten, wo sie nicht ohnehin landesrechtlich vorgeschrieben ist. Dann die ehrliche Einordnung, dass die Steuereinnahmen in den ersten rund zwanzig Jahren so klein ausfallen, dass man mit ihnen nicht planen sollte.
Danach kommen die Punkte, an die im Rathaus zunächst niemand denkt. Die Ausgleichsmaßnahmen entstehen in der Gemeinde selbst. Regionale Betriebe verdienen kurzfristig am Bau und langfristig an der Pflege des Parks. Und die Gemeinde kann sich als Standort erneuerbarer Energien darstellen, was allerdings eher symbolischen Wert hat als handfesten.
Der nächste Schritt
Welche kommunalen Flächen kommen infrage, was wäre realistisch zu erwarten? Das klären wir im unverbindlichen Erstgespräch mit Bürgermeister, Kämmerei oder Bauamt, Kontakt über das Formular, Stichwort „Gemeinde“. Antwort in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags).
Rechtsgrundlage: § 6 EEG in der geltenden Fassung (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 30.07.2026); Pachtangaben sind marktübliche Orientierungswerte. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — die konkrete Ausgestaltung der § 6-Vereinbarung gehört in juristische Begleitung.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 30. Juli 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.