Batteriespeicher privilegiert: Was § 35 BauGB seit Ende 2025 ändert
Kurz gesagt: Zum 23.12.2025 hat der Gesetzgeber Batteriespeichern einen großen baurechtlichen Stolperstein aus dem Weg geräumt: Im Außenbereich sind sie jetzt privilegiert, wenn sie neben einer bestehenden Erneuerbaren-Anlage stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) oder höchstens 200 Meter von einer größeren Umspannanlage oder einem Kraftwerk ab 50 MW entfernt liegen und selbst mindestens 4 MW haben (Nr. 12). In diesen Fällen ist kein Bebauungsplan mehr nötig, und die politische Entscheidung im Gemeinderat entfällt. Beantragt wird direkt die Baugenehmigung. Bestätigen die Gutachten, dass keine öffentlichen Belange entgegenstehen, und ist die Erschließung gesichert, besteht ein Anspruch auf die Genehmigung. Für Eigentümer heißt das: Flächen, die diese Kriterien erfüllen, sind für Speicherbetreiber interessanter geworden. Ob sich das an Ihrem Standort tatsächlich in einem Projekt niederschlägt, hängt vom Einzelfall ab.
Das Problem, das die Neuregelung löst
Bis Ende 2025 war ein Großbatteriespeicher im Außenbereich baurechtlich nicht privilegiert. Die Gemeinde musste die Fläche erst über ein Bauleitplanverfahren öffnen, mit Aufstellungsbeschluss, Auslegung, Abwägung und Satzungsbeschluss. Das dauert typischerweise 12 bis 24 Monate, bindet Verwaltungskapazität und kann jederzeit an einer politischen Mehrheit scheitern.
Genau diese Hürde ist für zwei Fallgruppen gefallen. Wer die Diskussion um Solarparks kennt, erkennt das Muster: Es ist derselbe Weg, den der Gesetzgeber zuvor mit der 200-Meter-Privilegierung entlang von Autobahnen und Bahnstrecken für PV gegangen ist, also Beschleunigung über klare gesetzliche Kriterien statt Einzelfall-Politik.
Weg 1: Der Speicher neben der bestehenden EE-Anlage (Nr. 11)
Privilegiert ist ein Batteriespeicher, der „in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien“ steht.
Der klassische Fall: Neben einem bestehenden Solarpark oder Windpark wird ein Speicher ergänzt. Er nutzt denselben Netzverknüpfungspunkt, glättet die Einspeisung und speichert Strom, der sonst abgeregelt würde. Für Eigentümer ist das in zwei Richtungen interessant.
Haben Sie bereits an einen Solar- oder Windpark verpachtet, kann eine Restfläche oder eine Erweiterung als Speicherstandort infrage kommen, mit eigener, deutlich höherer Pacht pro Hektar. Grenzt Ihre Fläche an einen fremden Park, kann der räumlich-funktionale Zusammenhang ebenfalls gegeben sein.
Die EE-Anlage muss dabei bereits vorhanden sein. Das Gesetz spricht von einer „vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien“. Ein Solarpark und ein Speicher, die von Anfang an gemeinsam neu geplant werden, fallen deshalb nicht unter Nr. 11. Für solche Kombiprojekte bleibt es beim Bebauungsplan, sofern nicht die 200-Meter-Regel greift.
Was „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ heißt, ist im Gesetz nicht definiert. Wie eng der Bezug sein muss, ob über den gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt, die Entfernung oder die Betreiberidentität, ist bisher weder gesetzlich festgelegt noch obergerichtlich geklärt. Darüber entscheidet im Einzelfall die Baugenehmigungsbehörde. Wir schätzen die Lage ein, versprechen aber niemandem ein Ergebnis.
Weg 2: Die 200 Meter um Umspannwerke und Kraftwerke (Nr. 12)
Der zweite Weg ist ein präzises Geometrie-Kriterium. Privilegiert ist ein Speicher, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
| Bedingung | Was das Gesetz verlangt |
|---|---|
| Lage | Höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchst- zu Hochspannung oder Hoch- zu Mittelspannung) oder eines Kraftwerks ab 50 MW Nennleistung, ausdrücklich auch aufgegebene Kraftwerke |
| Größe | Der Speicher selbst hat eine Nennleistung von mindestens 4 MW |
| Gemeindekontingent | Alle nach dieser Regel zugelassenen Speicher einer Gemeinde dürfen zusammen höchstens 0,5 % der Gemeindefläche und maximal 50.000 m² beanspruchen, Nebenanlagen und Freiflächen eingerechnet. Beide Grenzen gelten nebeneinander, die strengere bindet |
Auch stillgelegte Kraftwerke zählen dabei mit. Der Gesetzgeber hat den Kohleausstieg mitgedacht: Um ehemalige Kraftwerksstandorte liegt die stärkste Netzinfrastruktur des Landes, und genau dort sollen Speicher entstehen. Was das gerade für Ostdeutschland bedeutet, haben wir hier beschrieben.
Nicht jeder Trafo reicht dafür aus. Die Umspannanlage muss Höchst- zu Hochspannung oder Hoch- zu Mittelspannung wandeln, der kleine Ortsnetztransformator am Feldrand erfüllt das Kriterium nicht. Ob das Umspannwerk in Ihrer Nähe die Voraussetzung erfüllt, lässt sich prüfen, und genau das übernehmen wir bei der Ersteinschätzung.
Und das Kontingent kann aufgebraucht sein. Die Privilegierung nach Nr. 12 ist je Gemeinde gedeckelt, und zwar doppelt: Das Gesetz nennt 0,5 Prozent der Gemeindefläche und höchstens 50.000 Quadratmeter. Beide Grenzen gelten nebeneinander, maßgeblich ist immer die strengere.
Ein Beispiel macht das greifbar. Die 50.000 Quadratmeter, also 5 Hektar, sind erst bei einer Gemeinde von 10 Quadratkilometern überhaupt erreichbar. Eine kleinere Gemeinde mit 6 Quadratkilometern kommt über die Prozentgrenze nur auf 3 Hektar, und die gelten für alle nach Nr. 12 zugelassenen Speicher zusammen, Nebenanlagen und Freiflächen eingerechnet. Ein einziges größeres Vorhaben kann den Deckel damit ausschöpfen. Wurden dort bereits Speicher auf diesem Weg zugelassen, kann der Deckel erreicht sein; dann führt für Ihr Grundstück nur noch der Weg über einen Bebauungsplan. Das prüfen wir mit der Gemeinde, bevor irgendjemand Geld in Gutachten steckt.
Kommt ein Mindestabstand zum Umspannwerk?
Möglich ist das. Im Referentenentwurf zur großen Reform des Baugesetzbuchs vom 02.04.2026 stand bei Nummer 12 ein Mindestabstand von 100 Metern zur Umspannanlage. Privilegiert wäre dann nur noch ein Speicher im Ring zwischen 100 und 200 Metern. Das Bauministerium wollte so Platz für spätere Erweiterungen der Umspannwerke freihalten.
Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 27.05.2026 beschlossen hat, fehlt diese Änderung. Das Ministerium hat sie ausgekoppelt und den Koalitionsfraktionen als Formulierungshilfe für die Beratung im Bundestag übergeben. Sie kann damit im parlamentarischen Verfahren wieder eingefügt werden. Die erste Lesung fand am 25.06.2026 statt, der Bundesrat hat sich am 10.07.2026 befasst, und in Kraft treten soll die Reform zum 01.01.2027. BDEW und VKU verlangen dagegen eine Ausweitung: Speicher sollen bis 500 Meter um Umspannwerke privilegiert sein.
Für Ihre Fläche heißt das: Heute gelten die 200 Meter ohne Mindestabstand. Wer eine Fläche unmittelbar am Umspannwerk hat, sollte trotzdem wissen, dass genau dieser Streifen zur Diskussion steht. Den Stand prüfen wir bei jeder Ersteinschätzung neu.
Was die Privilegierung NICHT bedeutet
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Das Folgende gilt unverändert weiter.
Die Baugenehmigung bleibt Pflicht. Privilegierung heißt, dass kein Bebauungsplan nötig ist. Das Baugenehmigungsverfahren mit Gutachten zu Schall, Brandschutz und Umwelt läuft weiterhin, nur eben ohne das vorgelagerte Planverfahren.
Öffentliche Belange können entgegenstehen. Naturschutz, Wasserschutz und Erschließung werden weiter geprüft. Privilegiert heißt „grundsätzlich zulässig“, nicht „automatisch genehmigt“.
Die Gemeinde bleibt beteiligt. Auch ohne Bebauungsplan erteilt die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 BauGB). Anders als im Planverfahren darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den baurechtlichen Gründen des § 35 BauGB verweigern und nicht aus politischem Ermessen; es gilt nach zwei Monaten als erteilt, und eine rechtswidrige Verweigerung kann die Behörde ersetzen. Das Gespräch mit der Gemeinde führen wir trotzdem früh, nicht spät.
Der Rückbau ist gesetzlich verankert. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nennt die Nummern 11 und 12 ausdrücklich: Für diese Vorhaben ist eine Verpflichtungserklärung Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Anlage muss nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückgebaut und der Boden entsiegelt werden. Im Nutzungsvertrag gehört das zusätzlich mit einer Bürgschaft abgesichert.
Aus unserer Praxis: die Bauämter arbeiten bisher zügig
Die Regelung ist noch jung, deshalb ist die Frage berechtigt, wie die Behörden damit umgehen. Unsere Erfahrung bisher: zügig. Ein Antrag, der über die Privilegierung läuft, bleibt nicht liegen, nur weil der Weg neu ist.
Das liegt zu einem guten Teil an der Zuarbeit. Je vollständiger die Unterlagen zu Lage, Abstand und Leistung sind, desto weniger Rückfragen entstehen.
Welche Flächen jetzt besonders gefragt sind
Aus den beiden Wegen ergibt sich eine klare Suchliste. Prüfen Sie, ob eine Ihrer Flächen dazugehört:
- Acker oder Grünland im 200-Meter-Umkreis eines Umspannwerks (Höchst-/Hoch- oder Hoch-/Mittelspannung), auch kleine Flächen ab etwa 0,5 Hektar
- Flächen an oder neben bestehenden Solar- und Windparks, auch wenn Sie selbst nicht der Verpächter des Parks sind
- Grundstücke nahe aktiver oder stillgelegter Kraftwerksstandorte ab 50 MW
- Gewerbliche Restflächen in Netznähe, die für andere Nutzungen zu klein oder ungünstig geschnitten sind
Die Kombination aus neuer Privilegierung und dem Netzausbau-Boom in der 50Hertz-Zone macht diese Flächen aktuell zu den gefragtesten im ganzen Markt. Und weil die Regelung erst seit Ende 2025 gilt, wissen viele Eigentümer noch gar nicht, was ihre Fläche kann.
Der nächste Schritt
Was eine Fläche neben der Privilegierung für einen Speicher braucht, steht unter Fläche für Batteriespeicher verpachten. Ob Ihre Fläche einen der beiden Wege erfüllt, sehen wir anhand von Kartenmaterial meist innerhalb weniger Tage. Melden Sie Ihre Fläche unverbindlich, mit Gemarkung, Flur und Flurstück, wenn zur Hand. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags) eine ehrliche Ersteinschätzung, ob der privilegierte Weg für Ihren Standort offensteht.
Überblick: Die Speicher-Privilegierung ist einer von vier Tatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB, die Solar und Speicher ohne Bebauungsplan zulassen. Alle vier im Vergleich: Ohne Bebauungsplan bauen.
Quellen
- § 35 BauGB — Bauen im Außenbereich; Absatz 1 Nummern 11 und 12 (Privilegierung von Speichern, Fassung seit 23.12.2025) sowie Absatz 5 (Rückbauverpflichtung)
- § 36 BauGB — Einvernehmen der Gemeinde im Genehmigungsverfahren
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Gesetzgebungsverfahren zum BauGB-Upgrade mit Referentenentwurf, Kabinettsfassung und dem Hinweis auf die ausgekoppelte Speicherregel
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung des Gesetzentwurfs am 25.06.2026, Drucksache 21/6588
- pv magazine: Referentenentwurf mit 100-Meter-Mindestabstand (20.04.2026) und Forderung von BDEW und VKU nach 500 Metern (28.05.2026)
Rechtsstand und Fundstelle (geprüft am 13.09.2026):
- § 35 BauGB — Absatz 1 Nummer 11 und 12 (Privilegierung), Absatz 5 Satz 2 (Rückbauverpflichtung), amtlicher Text bei gesetze-im-internet.de
- Eingefügt durch das Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG), verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 348 am 22.12.2025, in Kraft seit 23.12.2025. Eine Befristung enthält die Regelung nicht.
- Hinweis zur Entstehung: Der Bundestag hatte am 13.11.2025 zunächst eine weiter reichende Privilegierung aller Speicher ab 1 MWh beschlossen und diese am 04.12.2025 wieder auf die heutigen zwei Fallgruppen eingeengt. Eine erneute Änderung ist im Verfahren zum BauGB-Upgrade möglich (siehe Abschnitt zum Mindestabstand). Wir prüfen den Stand der Norm regelmäßig nach.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung; ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 13. September 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.