Acker & Freifläche

Ohne Bebauungsplan bauen: Wann Solar und Speicher privilegiert sind

Stand: 01. September 2026 · von Marcus Gallwitz

Kurz gesagt: Im Außenbereich ist Bauen die Ausnahme. Zulässig sind vor allem privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Für Solar und Speicher kommen vier Tatbestände infrage: Anlagen an und auf Gebäuden (Nr. 8 Buchst. a), der 200-Meter-Streifen längs Autobahnen und zweigleisigen Bahnstrecken (Nr. 8 Buchst. b), die hofnahe Anlage bis 25.000 m² (Nr. 9) und Batteriespeicher in zwei Fallgruppen (Nr. 11 und 12). Beim klassischen Solarpark auf dem Acker greift keiner davon. Dann führt der Weg über den Bebauungsplan der Gemeinde, und das ist der Normalfall.

Warum das über Monate entscheidet

Ob eine Fläche privilegiert ist, entscheidet darüber, ob ein ganzes Verfahren anfällt. Ohne Privilegierung muss die Gemeinde erst einen Aufstellungsbeschluss fassen und einen Bebauungsplan aufstellen. Das dauert in der Praxis meist 12 bis 24 Monate und kann politisch scheitern. Mit Privilegierung entfällt dieser Schritt.

Zu tun bleibt trotzdem einiges. Eine Baugenehmigung ist weiterhin erforderlich, die Gemeinde wird beteiligt, und Naturschutz, Artenschutz und Immissionsschutz werden genauso geprüft wie sonst auch. Privilegiert heißt also nicht genehmigungsfrei. Es heißt: ohne eigenes Bauleitplanverfahren.

Die vier Wege im Überblick

RechtsgrundlageWas privilegiert istFür wen
Dach & Außenwand§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. aAnlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen zulässigerweise genutzter Gebäude, dem Gebäude baulich untergeordnetEigentümer von Gebäuden im Außenbereich
200-Meter-Streifen§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. bFlächen längs Autobahnen und Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen, bis 200 m vom äußeren FahrbahnrandFlächeneigentümer an Trassen
Hofnahe Anlage§ 35 Abs. 1 Nr. 9Besondere Solaranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, höchstens 25.000 m², eine je HofstelleAktive Betriebe
Batteriespeicher§ 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12Nr. 11: neben vorhandener EE-Anlage · Nr. 12: bis 200 m zu Umspannanlage oder Kraftwerk ab 50 MW, Speicher ab 4 MWFlächeneigentümer in Netznähe

Für alle vier braucht es außerdem die Rückbauerklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB (siehe unten).

Weg 1: Dach und Außenwand

Der unspektakulärste Fall ist zugleich der häufigste. Anlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen zulässigerweise genutzter Gebäude sind privilegiert, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Für die große Stallanlage oder Maschinenhalle im Außenbereich heißt das: Das Dach ist der einfachste Weg zur Solaranlage.

Was daraus für die Verpachtung folgt, steht auf der Seite zur Dachflächenverpachtung, dort auch der Ablauf bei Hallendächern.

Weg 2: Der 200-Meter-Streifen an Autobahn und Bahn

Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen sind bis 200 Meter vom äußeren Rand der Fahrbahn privilegiert.

Oft werden dabei zwei Korridore verwechselt. 200 Meter gelten für die baurechtliche Privilegierung. Bis 500 Meter reicht die EEG-Förderkulisse nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EEG, und dort ist sehr wohl ein Bebauungsplan nötig. Eine eingleisige Nebenstrecke reicht für die Privilegierung nicht aus. Ausführlich im Ratgeber Solar an Autobahn und Bahn.

Weg 3: Die hofnahe Anlage bis 2,5 Hektar

Diesen Weg übersehen viele Betriebe. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist eine Anlage privilegiert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

VoraussetzungWas das Gesetz verlangt
AnlagentypEine „besondere Solaranlage“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, b oder c EEG, im Kern Agri-PV-Bauformen: Acker mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau, Dauerkulturen oder fortgesetzte Dauergrünlandnutzung
BetriebsbezugRäumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Nr. 1) oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (Nr. 2)
GrößeGrundfläche höchstens 25.000 m² (2,5 Hektar)
AnzahlNur eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort

Das ist ein Betriebs-, kein Verpachtungsmodell. Ohne Betriebsbezug geht es nicht: Wer seine Fläche nur verpachten möchte, kommt über diesen Weg nicht in die Privilegierung. Ein aktiver Betrieb kommt so dagegen am schnellsten zu einer eigenen Anlage in überschaubarer Größe.

Weil es sich um besondere Solaranlagen handelt, hängen an diesem Weg auch die Anforderungen der Agri-PV: Bauformen, DIN SPEC 91434 und die Frage der Direktzahlungen. Das steht auf der Seite zur Agri-Photovoltaik und im Ratgeber zur Flächenprämie bei Agri-PV.

Weg 4: Batteriespeicher

Seit dem 23.12.2025 sind Batteriespeicher im Außenbereich in zwei Fallgruppen privilegiert.

  • Nr. 11, neben einer vorhandenen EE-Anlage: Der Speicher muss in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Ein Solarpark und ein Speicher, die von vornherein gemeinsam neu geplant werden, fallen deshalb nicht darunter.
  • Nr. 12, in Netznähe: Der Speicher liegt höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchst- zu Hochspannung oder Hoch- zu Mittelspannung) oder eines Kraftwerks ab 50 MW Nennleistung entfernt. Das gilt ausdrücklich auch für aufgegebene Kraftwerke. Der Speicher selbst hat mindestens 4 MW Nennleistung. Außerdem ist die Fläche, die eine Gemeinde auf diesem Weg vergeben kann, gedeckelt. Ist das Kontingent ausgeschöpft, bleibt nur der Bebauungsplan.

Details, einschließlich der Frage, welche Umspannanlage qualifiziert, stehen im Ratgeber zur Privilegierung von Batteriespeichern. Ob ein geeigneter Anschlusspunkt in der Nähe liegt, lässt sich vorab grob prüfen.

Der Normalfall: kein Tatbestand greift

Für den klassischen Freiflächen-Solarpark auf Acker oder Grünland greift keiner der vier Wege. Das ist der Regelfall und schließt ein Projekt nicht aus: Die Gemeinde fasst einen Aufstellungsbeschluss und stellt einen Bebauungsplan auf.

Für Sie als Eigentümer ändert das am Ablauf wenig. Die Entwicklungsarbeit mit Gemeindegespräch, Gutachten und Netzanfrage übernehmen wir. Es ändert aber die Dauer: Von der Flächensicherung bis zum Baubeginn sollten Sie in der Regel 18 bis 30 Monate einplanen, die Bauleitplanung nimmt davon meist 12 bis 24 Monate ein. Wie das im Einzelnen abläuft, steht im Ratgeber Wie lange dauert es bis zur ersten Pachtzahlung.

Ob die Fläche zusätzlich in der EEG-Förderkulisse liegt, etwa als benachteiligtes Gebiet oder im 500-Meter-Korridor, wird unabhängig davon beurteilt. Privilegierung und Förderfähigkeit sind zwei verschiedene Fragen, und sie werden regelmäßig verwechselt.

Die gemeinsame Bedingung: Rückbauerklärung

Für die hier genannten Privilegierungen verlangt § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine Verpflichtungserklärung. Darin sichert der Bauherr zu, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Ohne diese Erklärung ist das Vorhaben nicht zulässig.

Bei einem Pachtmodell trägt den Rückbau der Betreiber. Wie das über 30 Jahre abgesichert wird, regelt der Nutzungsvertrag: Bürgschaft, Anpassung ihrer Höhe, Erlöschen der Dienstbarkeit. Mehr dazu im Ratgeber Rückbau und Bürgschaft.

Aus unserer Praxis: das Baurecht ist selten der Engpass

Privilegiert heißt schnell im Baurecht, nicht schnell im Projekt. Woran es bei Speichern derzeit wirklich hängt, ist die Netzvoranfrage: Wir haben Anfragen laufen, auf die seit anderthalb Jahren keine Antwort kam.

Wo die Privilegierung greift, arbeiten die Bauämter nach unserer Erfahrung bisher zügig. Das hängt allerdings auch davon ab, wie gut die Unterlagen vorbereitet sind, die wir einreichen.

Was das für Ihre Fläche heißt

Geprüft wird immer in derselben Reihenfolge:

  1. Liegt ein Privilegierungstatbestand vor? Trasse, Hofstelle, Netznähe, vorhandene EE-Anlage: Das lässt sich im Geoinformationssystem messen, da gibt es keinen Ermessensspielraum.
  2. Wenn nein: Wie steht die Gemeinde? Ohne Aufstellungsbeschluss kein Projekt.
  3. Wie sieht es beim Netzanschluss aus? Auch das schnellste Baurecht nützt nichts ohne Anschlusspunkt.

Das prüfen wir in der Ersteinschätzung. Dafür genügen Anschrift oder Flurstück und die ungefähre Größe. Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags), die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.

Quellen

  • § 35 BauGB — Bauen im Außenbereich; Absatz 1 Nummer 8 Buchstaben a und b, Nummer 9, Nummern 11 und 12 sowie Absatz 5 Satz 2 (Rückbauverpflichtung)
  • § 36 BauGB — Einvernehmen der Gemeinde im Genehmigungsverfahren
  • § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EEG — EEG-Förderkulisse, unter anderem der 500-Meter-Korridor an Autobahnen und Schienenwegen
  • § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a bis c EEG — besondere Solaranlagen, in Bezug genommen von § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB
  • Verfahrensdauern: eigene Projekterfahrung aus der Flächensicherung, keine amtliche Statistik

Stand: September 2026. Die Darstellung gibt den Inhalt der genannten Vorschriften wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; über die Zulässigkeit eines Vorhabens entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 01. September 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Braucht jede Freiflächen-Solaranlage einen Bebauungsplan?

Nein, aber die meisten. Im Außenbereich ist Bauen grundsätzlich die Ausnahme; zulässig sind vor allem privilegierte Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB. Für Solar und Speicher gibt es dort vier Tatbestände: Anlagen an und auf Gebäuden, der 200-Meter-Streifen längs Autobahnen und zweigleisigen Bahnstrecken, hofnahe besondere Solaranlagen bis 25.000 Quadratmeter sowie Batteriespeicher in zwei Fallgruppen. Ein klassischer Solarpark mitten auf dem Acker fällt unter keinen davon. Dort führt der Weg über die Bauleitplanung der Gemeinde.

Was bringt die Privilegierung praktisch?

Vor allem Zeit. Ist ein Vorhaben privilegiert, entfällt das Bebauungsplanverfahren. Das dauert sonst meist 12 bis 24 Monate und kann im Gemeinderat scheitern. Eine Baugenehmigung braucht es trotzdem, und die Gemeinde wird im Genehmigungsverfahren beteiligt. Die Privilegierung ersetzt also kein Genehmigungsverfahren, sie verkürzt den Weg dorthin.

Was gilt für eine Anlage in Hofnähe?

Nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB sind besondere Solaranlagen privilegiert, wenn sie in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung stehen, die Grundfläche höchstens 25.000 Quadratmeter beträgt und je Hofstelle nur eine solche Anlage errichtet wird. Das ist ein Betriebsmodell, kein Verpachtungsmodell: Ohne Betriebsbezug gibt es keine Privilegierung.

Wie groß darf eine hofnahe Anlage sein?

Höchstens 25.000 Quadratmeter Grundfläche, also 2,5 Hektar, und nur eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort. Zusätzlich muss es sich um eine besondere Solaranlage im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c EEG handeln. Gemeint sind im Kern Agri-PV-Bauformen, bei denen die Fläche weiter landwirtschaftlich genutzt wird.

Sind Batteriespeicher im Außenbereich privilegiert?

In zwei Fällen. Nach § 35 Absatz 1 Nummer 11 BauGB, wenn der Speicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Erneuerbaren-Anlage steht. Und nach Nummer 12, wenn er höchstens 200 Meter von einer größeren Umspannanlage oder einem Kraftwerk ab 50 Megawatt entfernt liegt und selbst mindestens 4 Megawatt Nennleistung hat. Bei Nummer 12 ist die Fläche je Gemeinde zusätzlich gedeckelt.

Was gilt, wenn keiner der Tatbestände greift?

Dann führt der Weg über die Bauleitplanung: Die Gemeinde fasst einen Aufstellungsbeschluss und stellt einen Bebauungsplan auf. Das ist bei Freiflächen-Solarparks der Normalfall und kein Ausschlusskriterium. Es dauert nur länger und hängt an der Haltung der Gemeinde. Am Ablauf für Sie als Eigentümer ändert das nichts, die Entwicklungsarbeit übernehmen wir.

Muss ich bei einer privilegierten Anlage etwas zum Rückbau erklären?

Ja. Nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB ist für diese Privilegierungen eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Bei einem Pachtmodell trägt den Rückbau der Betreiber. Wie das abgesichert wird, regelt der Nutzungsvertrag.

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