Batteriespeicher auf der Fläche: Genehmigung & Ablauf 2026
Kurz gesagt: Ein Batteriespeicher braucht immer eine Baugenehmigung. Wann zusätzlich ein Bebauungsplan der Gemeinde nötig ist, hat der Gesetzgeber zum 23.12.2025 zu Ihren Gunsten neu geregelt. Seither sind Speicher im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB). Das gilt vor allem neben bestehenden Erneuerbaren-Anlagen und bis 200 Meter von Umspannwerken oder Kraftwerksstandorten. Dann entfällt das lange Bauleitplanverfahren. Ihr eigener Aufwand bleibt so oder so bei null: Sie stellen die Fläche bereit, das Genehmigungsverfahren übernehmen wir.
Ist ein Batteriespeicher überhaupt genehmigungspflichtig?
Ja. Ein Großbatteriespeicher (Battery Energy Storage System, kurz BESS) ist eine bauliche Anlage und damit baugenehmigungspflichtig. Ob es zusätzlich einen Bebauungsplan braucht, hängt seit dem 23.12.2025 vom Standort ab. Es gibt zwei Wege:
- Der privilegierte Weg (neu): Steht der Speicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Erneuerbaren-Anlage, ist er im Außenbereich privilegiert. Gemeinsam neu geplante Kombiprojekte zählen dafür nicht. Privilegiert ist er außerdem, wenn er höchstens 200 Meter von einer größeren Umspannanlage bzw. einem Kraftwerk ab 50 MW entfernt steht und mindestens 4 MW Speicherleistung hat. Der Bebauungsplan entfällt dann. Die Gemeinde bleibt aber über ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB beteiligt, und für die 200-Meter-Fallgruppe gilt zusätzlich ein Flächenkontingent je Gemeinde. Die Details der beiden Fallgruppen haben wir im Ratgeber zur Privilegierung aufgeschlüsselt.
- Der klassische Weg: Außerhalb dieser Fälle muss die Gemeinde die Fläche weiterhin über einen Bebauungsplan öffnen. Diesen Ablauf beschreibt der Beitrag im Folgenden.
Deutlich einfacher ist es auch, wenn Ihre Fläche bereits in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegt oder ein bestehender Bebauungsplan den Speicher zulässt. Dann entfällt das aufwendige Planverfahren ebenfalls.
Beim Bebauungsplan hat die Gemeinde das letzte Wort, ihre Haltung zählt also. Da hilft Erfahrung. Die Gespräche mit Bürgermeister und Behörden führen wir gemeinsam mit unserem Partner-Planungsbüro aus Erfurt, Sie müssen dafür nirgends hin.
Was sich an der Privilegierung noch ändern kann
Die 200-Meter-Regel ist politisch nicht abgeschlossen. Das Bauministerium hat im April 2026 den Entwurf einer größeren Reform des Baugesetzbuchs vorgelegt. Darin stand ein Mindestabstand von 100 Metern zum Umspannwerk: Privilegiert wäre nur noch ein Speicher, der zwischen 100 und 200 Metern entfernt liegt. Begründet wurde das mit Platz für spätere Erweiterungen des Umspannwerks.
In den Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat, ist diese Änderung nicht übernommen worden. Sie wurde herausgelöst und den Koalitionsfraktionen als Formulierungshilfe für die Beratungen im Bundestag übergeben. Das heißt: Sie kann dort wieder eingebracht werden. Die erste Lesung war am 25.06.2026, in Kraft treten soll die Reform am 01.01.2027. Die Branchenverbände BDEW und VKU fordern dagegen einen Radius von 500 Metern.
Für Sie gilt heute das bestehende Recht, und danach ist auch eine Fläche direkt am Zaun des Umspannwerks privilegiert. Liegt Ihre Fläche in den ersten 100 Metern, sprechen wir den Stand des Verfahrens bei der Ersteinschätzung offen an.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Für Sie als Flächeneigentümer sieht der Weg so aus:
- Fläche melden. Sie geben uns die Anschrift Ihrer Fläche und ein paar Eckdaten. Wir prüfen anhand von Karten die Entfernung zum nächsten Umspannwerk und die grundsätzliche Eignung (so prüfen Sie die Netznähe selbst).
- Vor-Ort-Termin und Angebot. Passt der Standort, schauen wir uns die Fläche an und machen Ihnen ein konkretes, branchenübliches Angebot.
- Nutzungsvertrag. Sie schließen den Nutzungsvertrag direkt mit uns. Die Konditionen sind marktüblich und bleiben bestehen, wenn später ein Investor das fertige Projekt übernimmt.
- Netzanschlussanfrage. Wir stellen die Anfrage beim Netzbetreiber. Sie klärt, wie viel Leistung am Standort anschließbar ist, und davon hängt das ganze Projekt ab.
- Bebauungsplan und Gutachten. Parallel läuft das Planverfahren mit der Gemeinde, dazu die nötigen Gutachten (Schall, Brandschutz, Umwelt).
- Baugenehmigung. Liegt sie vor, kann gebaut werden.
- Bau und Inbetriebnahme. Die Container werden aufgestellt und angeschlossen. Mit der Inbetriebnahme beginnt üblicherweise Ihre Pacht.
Wie lange dauert das Ganze?
| Phase | Typische Dauer |
|---|---|
| Prüfung, Angebot, Nutzungsvertrag | wenige Wochen |
| Netzanschlussanfrage | mehrere Monate (parallel) |
| Bebauungsplan + Genehmigung | 12–24 Monate |
| Bau bis Inbetriebnahme | wenige Wochen bis Monate |
Die meiste Zeit kosten Bebauungsplan und Netzanschluss. Der Bau selbst geht schnell. Ein Speicher besteht im Kern aus vorgefertigten Containern hinter einem Zaun, da wird nicht monatelang gemauert. Manche Angebote versprechen „sofortige“ Zahlungen ab Unterschrift. Bei seriösen Speicherprojekten ist das nicht der Maßstab. Ihre Pacht beginnt mit der Inbetriebnahme und läuft dann über die gesamte Vertragslaufzeit von meist 15 bis 30 Jahren.
Aus unserer Praxis: erst das Netz, dann die Saison
Die eigentliche Uhr startet mit der Netzvoranfrage, also mit der Frage, ob an diesem Punkt überhaupt eingespeist werden darf. Bei uns laufen Anfragen, auf die der Netzbetreiber seit anderthalb Jahren nicht geantwortet hat. Erst wenn diese Antwort da ist, lohnt der Rest.
Danach kommt in der Regel eine Vegetationsperiode für die Umweltgutachten dazu, weil Erfassungen an Jahreszeiten hängen. In ausgewiesenen Gewerbegebieten entfällt dieser Teil meist, und das Verfahren wird spürbar kürzer.
Welche Gutachten fallen an?
Je nach Standort verlangt die Genehmigung diese Fachgutachten:
- Schallgutachten: Es weist nach, dass die Lärm-Grenzwerte an der nächsten Wohnbebauung eingehalten werden. Kühlung, Wechselrichter und Trafo machen ein leises Dauergeräusch.
- Brandschutzkonzept: Es regelt Abstände, Zufahrt für die Feuerwehr, Löschwasser und die Anordnung der Container. Es wird mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt. Mehr dazu im Ratgeber Ist ein Batteriespeicher gefährlich?.
- Umwelt- und Artenschutzprüfung: Umfang je nachdem, was auf der Fläche lebt und wächst.
- Bodengutachten: für die Gründung der Container.
Diese Gutachten beauftragen und bezahlen wir beziehungsweise der spätere Betreiber. Ihnen als Eigentümer entstehen keine Kosten.
Was die Gemeinde davon hat
Die Standortgemeinde entscheidet über den Bebauungsplan mit, deshalb lohnt der Blick auf ihre Seite. Anders als bei EEG-geförderten Solarparks gibt es beim reinen Speicher keine Kommunalabgabe nach § 6 EEG. Vom Gewerbesteuer-Messbetrag gehen neun Zehntel nach installierter Leistung an die Standortgemeinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG; reine Speicher seit 2025 über Nr. 3). Die Projektgesellschaft sitzt meist vor Ort. Verteilt wird aber nur, was tatsächlich an Gewerbeertrag entsteht. Wie viel davon wann ankommt, kann seriös niemand vorab zusagen. Wenn Sie eine kommunale Fläche vertreten, sprechen wir das im Einzelfall durch: Für Gemeinden.
Was Sie als Eigentümer tun müssen: fast nichts
Der Genehmigungsweg klingt aufwendig, ist aber unsere Arbeit. Sie stellen die Fläche über den Nutzungsvertrag bereit. Die Anfragen bei Netzbetreiber und Bauamt, die Gutachten, das Bebauungsplanverfahren und die Gespräche mit der Gemeinde übernehmen wir gemeinsam mit unserem Partner-Planungsbüro. Sie bleiben in jeder Phase informiert, ohne selbst tätig werden zu müssen. Welche Voraussetzungen eine Speicherfläche mitbringen sollte und wie die Pacht berechnet wird, lesen Sie unter Fläche für Batteriespeicher verpachten.
Sie haben eine Fläche in der Nähe eines Umspannwerks und wollen wissen, ob sich ein Speicher lohnt? Melden Sie Ihre Fläche unverbindlich. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags) eine ehrliche Ersteinschätzung.
Quellen
- § 35 BauGB: Bauen im Außenbereich, Absatz 1 Nummer 11 und 12 (Privilegierung von Batteriespeichern) und Absatz 5 (Rückbauverpflichtung)
- § 36 BauGB: Einvernehmen der Gemeinde
- TA Lärm: Immissionsrichtwerte, Grundlage des Schallgutachtens
- § 29 GewStG: Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Gesetzgebungsverfahren zum BauGB-Upgrade (Referentenentwurf 02.04.2026, Kabinett 27.05.2026, Auskopplung der Speicherregel)
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung am 25.06.2026, Drucksache 21/6588
- pv magazine, 20.04.2026: Bauministerium will Privilegierung großer Batteriespeicher um Umspannwerke beschneiden
Ablauf, Dauer und Gutachten beschreiben die Projektpraxis unserer Partnerschaft.
Alle Angaben sind allgemeine Orientierungswerte (Stand September 2026); der konkrete Genehmigungsweg hängt vom Standort, der Gemeinde und dem jeweiligen Bundesland ab.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 13. September 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.