Agri-Photovoltaik

Agri-PV und Flächenprämie: Bleiben die Direktzahlungen erhalten?

Stand: 01. September 2026 · von Marcus Gallwitz

Kurz gesagt: Flächen mit Photovoltaikanlagen sind für die GAP-Direktzahlungen grundsätzlich nicht förderfähig. Für Agri-PV macht die Verordnung eine Ausnahme. Sie greift, wenn die Fläche mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten bearbeitbar bleibt und sich die landwirtschaftlich nutzbare Fläche nach DIN SPEC 91434 um höchstens 15 Prozent verringert. Als Faustregel bleiben damit rund 85 Prozent der Fläche förderfähig. Den Nachweis führt der Betriebsinhaber.

Der Ausgangspunkt: Solar schließt Förderung erst einmal aus

Dieser Teil wird in Verkaufsgesprächen gern übersprungen. § 12 Absatz 4 Nummer 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) zählt Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, ausdrücklich zu den nicht förderfähigen Flächen.

Für einen klassischen Solarpark ist die Sache damit klar: Die Fläche fällt aus der Agrarförderung. Gegen das Modell spricht das nicht, die Solarpacht liegt um ein Vielfaches über der Prämie. In die Rechnung gehört es trotzdem.

Für Agri-PV gilt eine Ausnahme. Ihre Voraussetzungen stehen in Absatz 5.

Die zwei Voraussetzungen

Nach § 12 Absatz 5 GAPDZV ist eine Agri-Photovoltaikanlage eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, die

  1. eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt, und
  2. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-05 um höchstens 15 Prozent verringert.

Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Beide haben außerdem eine praktische Seite, die vor Vertragsschluss auf den Prüfstand gehört.

Bei Nummer 1 ist der Maßstab nicht, ob überhaupt noch eine Bewirtschaftung möglich bleibt, sondern ob sie mit üblicher Technik möglich ist. Wer einen 12-Meter-Mähdrescher fährt, hat eine andere Ausgangslage als ein Beerenbetrieb mit Kleintechnik. Die Bauform muss zur vorhandenen Maschinenkette passen, nicht umgekehrt.

Nummer 2 nennt die Grenze von 15 Prozent. Der Wert bezieht sich auf die Verringerung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche, ermittelt nach der DIN SPEC 91434. Gemeint sind im Kern Fundamente, Wartungswege und Randbereiche, die sich nicht mehr bewirtschaften lassen. Was die Norm dazu im Einzelnen vorgibt und wie sich das von der Ertragsminderung durch Verschattung unterscheidet, steht im Ratgeber DIN SPEC 91434 erklärt.

Woher die 85 Prozent kommen

In der Verordnung steht die Zahl so nicht. Sie ist eine Ableitung: Wenn bis zu 15 Prozent der nutzbaren Fläche wegfallen dürfen, bleiben rund 85 Prozent übrig, die weiter landwirtschaftlich genutzt und entsprechend berücksichtigt werden.

Als Orientierung für die eigene Kalkulation ist das brauchbar. Als Zusicherung taugt es nicht. Wie viel im konkreten Fall angerechnet wird, stellt die zuständige Behörde im Antragsverfahren fest. Wer mit exakt 85 Prozent kalkuliert, sollte den Puffer im Hinterkopf behalten.

Für die überschlägige Rechnung heißt das:

Bei 10 Hektar Agri-PV-Fläche bleiben nach dieser Faustregel rund 8,5 Hektar prämienrelevant, dazu kommt die Pacht auf der gesamten Fläche. Beim klassischen Solarpark entfällt die Prämie vollständig, dafür liegt die Pacht je Hektar spürbar höher. Was am Ende mehr bringt, ist eine Rechnung im Einzelfall; die Gegenüberstellung steht im Vergleich Agri-PV und Solarpark.

Welche Variante unter dem Strich mehr einbringt, hängt am einzelnen Betrieb und lässt sich nur ausrechnen. Der Vergleich Agri-PV oder Solarpark stellt beide Wege gegenüber.

Der Nachweis liegt beim Betrieb

Die Verordnung ist als Ausnahme von einem Ausschluss gebaut. Daraus folgt etwas, das in der Praxis unterschätzt wird: Die Beweislast liegt beim Betriebsinhaber. Er muss nachweisen, dass die Anlage die Voraussetzungen erfüllt.

Damit werden die Unterlagen nach DIN SPEC 91434, also Nutzungskonzept, Flächenermittlung und Referenzertrag, zur Antragsgrundlage und sind kein Beiwerk.

Vor Vertragsschluss muss geklärt sein, wer diese Unterlagen erstellt und über die Jahre fortführt. Das ist Projektorganisation und steht im Nutzungsvertrag, nicht in einer mündlichen Absprache. Und die Bewirtschaftung muss über die Laufzeit tatsächlich stattfinden: Wird sie eingestellt, entfällt die Grundlage der Ausnahme.

Was wir dazu sagen — und was nicht

Wir prüfen Flächen darauf, ob Agri-PV technisch und wirtschaftlich in Betracht kommt, und rechnen die Varianten gegeneinander. Die förderrechtliche Feststellung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde, für die Antragstellung ist der Betrieb mit seiner Beratung zuständig. Wir ersetzen weder die eine noch die andere.

Was wir liefern können, ist die Grundlage: Einschätzung der Fläche, Bauform, Größenordnung der Pacht und eine ehrliche Gegenüberstellung zum klassischen Solarpark. Anschrift oder Flurstück, Größe und Kultur genügen. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags).

Quellen

  • § 12 GAPDZV — Absatz 4 Nummer 6 (nicht förderfähige Flächen) und Absatz 5 (Definition der Agri-Photovoltaikanlage)
  • DIN SPEC 91434:2021-05, Agri-Photovoltaik-Anlagen — Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung; Übersicht bei der Clearingstelle EEG|KWKG

Stand: September 2026. Die Darstellung gibt den Wortlaut der genannten Verordnung wieder und ersetzt keine Beratung im Förderverfahren; die Feststellung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 01. September 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Bleibt die Flächenprämie bei Agri-PV erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie befinden, sind nach § 12 Absatz 4 Nummer 6 GAPDZV grundsätzlich nicht förderfähig. Für Agri-Photovoltaikanlagen gilt eine Ausnahme, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt sind. Als Faustregel bleiben dann rund 85 Prozent der Fläche förderfähig, nicht 100 Prozent.

Welche zwei Voraussetzungen nennt § 12 Absatz 5 GAPDZV?

Erstens darf die Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausgeschlossen sein. Zweitens darf sich die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-05 um höchstens 15 Prozent verringern. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Warum 85 Prozent und nicht 100 Prozent?

Weil die Verordnung eine Verringerung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche um bis zu 15 Prozent hinnimmt. Dieser Anteil fällt für die Bewirtschaftung weg und wird entsprechend nicht mitgefördert. Die Rechnung 100 minus 15 ergibt die verbreitete Faustregel von rund 85 Prozent. Wie viel im Einzelfall angerechnet wird, stellt die zuständige Behörde fest.

Wer muss den Nachweis führen?

Der Betriebsinhaber. Die Verordnung formuliert die Agri-PV-Regelung als Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtförderfähigkeit; greifen soll sie, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass es sich um eine Agri-Photovoltaikanlage im Sinne der Verordnung handelt. Praktisch heißt das: Die Unterlagen nach DIN SPEC 91434 sind kein Papierkram für die Schublade, sondern die Grundlage des Antrags.

Was passiert, wenn die landwirtschaftliche Nutzung später eingestellt wird?

Dann entfällt die Grundlage für die Ausnahme. Die Regelung knüpft an die tatsächliche Bewirtschaftbarkeit und Bewirtschaftung an, nicht an den Zustand zum Zeitpunkt des Baus. Das ist einer der Gründe, warum Agri-PV eine Entscheidung über die gesamte Laufzeit ist und in den Nutzungsvertrag gehört.

Gilt das auch für Grünland und Beweidung?

Die Verordnung stellt auf landwirtschaftliche Flächen und deren Bearbeitbarkeit mit üblichen Methoden, Maschinen und Geräten ab; die Kulturform selbst ist dabei nicht der Anknüpfungspunkt. Ob eine konkrete Konstellation die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird im Antragsverfahren geprüft.

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