Agri-PV und Flächenprämie: Bleiben die Direktzahlungen erhalten?
Kurz gesagt: Flächen mit Photovoltaikanlagen sind für die GAP-Direktzahlungen grundsätzlich nicht förderfähig. Für Agri-PV macht die Verordnung eine Ausnahme. Sie greift, wenn die Fläche mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten bearbeitbar bleibt und sich die landwirtschaftlich nutzbare Fläche nach DIN SPEC 91434 um höchstens 15 Prozent verringert. Als Faustregel bleiben damit rund 85 Prozent der Fläche förderfähig. Den Nachweis führt der Betriebsinhaber.
Der Ausgangspunkt: Solar schließt Förderung erst einmal aus
Dieser Teil wird in Verkaufsgesprächen gern übersprungen. § 12 Absatz 4 Nummer 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) zählt Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, ausdrücklich zu den nicht förderfähigen Flächen.
Für einen klassischen Solarpark ist die Sache damit klar: Die Fläche fällt aus der Agrarförderung. Gegen das Modell spricht das nicht, die Solarpacht liegt um ein Vielfaches über der Prämie. In die Rechnung gehört es trotzdem.
Für Agri-PV gilt eine Ausnahme. Ihre Voraussetzungen stehen in Absatz 5.
Die zwei Voraussetzungen
Nach § 12 Absatz 5 GAPDZV ist eine Agri-Photovoltaikanlage eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, die
- eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt, und
- die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-05 um höchstens 15 Prozent verringert.
Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Beide haben außerdem eine praktische Seite, die vor Vertragsschluss auf den Prüfstand gehört.
Bei Nummer 1 ist der Maßstab nicht, ob überhaupt noch eine Bewirtschaftung möglich bleibt, sondern ob sie mit üblicher Technik möglich ist. Wer einen 12-Meter-Mähdrescher fährt, hat eine andere Ausgangslage als ein Beerenbetrieb mit Kleintechnik. Die Bauform muss zur vorhandenen Maschinenkette passen, nicht umgekehrt.
Nummer 2 nennt die Grenze von 15 Prozent. Der Wert bezieht sich auf die Verringerung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche, ermittelt nach der DIN SPEC 91434. Gemeint sind im Kern Fundamente, Wartungswege und Randbereiche, die sich nicht mehr bewirtschaften lassen. Was die Norm dazu im Einzelnen vorgibt und wie sich das von der Ertragsminderung durch Verschattung unterscheidet, steht im Ratgeber DIN SPEC 91434 erklärt.
Woher die 85 Prozent kommen
In der Verordnung steht die Zahl so nicht. Sie ist eine Ableitung: Wenn bis zu 15 Prozent der nutzbaren Fläche wegfallen dürfen, bleiben rund 85 Prozent übrig, die weiter landwirtschaftlich genutzt und entsprechend berücksichtigt werden.
Als Orientierung für die eigene Kalkulation ist das brauchbar. Als Zusicherung taugt es nicht. Wie viel im konkreten Fall angerechnet wird, stellt die zuständige Behörde im Antragsverfahren fest. Wer mit exakt 85 Prozent kalkuliert, sollte den Puffer im Hinterkopf behalten.
Für die überschlägige Rechnung heißt das:
Bei 10 Hektar Agri-PV-Fläche bleiben nach dieser Faustregel rund 8,5 Hektar prämienrelevant, dazu kommt die Pacht auf der gesamten Fläche. Beim klassischen Solarpark entfällt die Prämie vollständig, dafür liegt die Pacht je Hektar spürbar höher. Was am Ende mehr bringt, ist eine Rechnung im Einzelfall; die Gegenüberstellung steht im Vergleich Agri-PV und Solarpark.
Welche Variante unter dem Strich mehr einbringt, hängt am einzelnen Betrieb und lässt sich nur ausrechnen. Der Vergleich Agri-PV oder Solarpark stellt beide Wege gegenüber.
Der Nachweis liegt beim Betrieb
Die Verordnung ist als Ausnahme von einem Ausschluss gebaut. Daraus folgt etwas, das in der Praxis unterschätzt wird: Die Beweislast liegt beim Betriebsinhaber. Er muss nachweisen, dass die Anlage die Voraussetzungen erfüllt.
Damit werden die Unterlagen nach DIN SPEC 91434, also Nutzungskonzept, Flächenermittlung und Referenzertrag, zur Antragsgrundlage und sind kein Beiwerk.
Vor Vertragsschluss muss geklärt sein, wer diese Unterlagen erstellt und über die Jahre fortführt. Das ist Projektorganisation und steht im Nutzungsvertrag, nicht in einer mündlichen Absprache. Und die Bewirtschaftung muss über die Laufzeit tatsächlich stattfinden: Wird sie eingestellt, entfällt die Grundlage der Ausnahme.
Was wir dazu sagen — und was nicht
Wir prüfen Flächen darauf, ob Agri-PV technisch und wirtschaftlich in Betracht kommt, und rechnen die Varianten gegeneinander. Die förderrechtliche Feststellung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde, für die Antragstellung ist der Betrieb mit seiner Beratung zuständig. Wir ersetzen weder die eine noch die andere.
Was wir liefern können, ist die Grundlage: Einschätzung der Fläche, Bauform, Größenordnung der Pacht und eine ehrliche Gegenüberstellung zum klassischen Solarpark. Anschrift oder Flurstück, Größe und Kultur genügen. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags).
Quellen
- § 12 GAPDZV — Absatz 4 Nummer 6 (nicht förderfähige Flächen) und Absatz 5 (Definition der Agri-Photovoltaikanlage)
- DIN SPEC 91434:2021-05, Agri-Photovoltaik-Anlagen — Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung; Übersicht bei der Clearingstelle EEG|KWKG
Stand: September 2026. Die Darstellung gibt den Wortlaut der genannten Verordnung wieder und ersetzt keine Beratung im Förderverfahren; die Feststellung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 01. September 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.