Dachfläche

EEG 2027: Was Dacheigentümer jetzt wissen müssen

Stand: 30. Juli 2026 · von Marcus Gallwitz

Kurz gesagt: Die EEG-Novelle 2027 (vom Kabinett am 29.07.2026 beschlossen, parlamentarische Beratung ab September) verändert die Solarförderung deutlich. Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen entfällt, große Dachanlagen wechseln in ein Modell mit Erlösabschöpfung in guten Börsenjahren, und ohne Batteriespeicher soll dauerhaft nur noch die halbe Anlagenleistung einspeisbar sein. Für die Verpachtung großer Dächer bleibt das Geschäftsmodell erhalten. Der Wert verschiebt sich aber klar zu Dächern, unter denen Strom verbraucht wird, und zu Projekten mit Speicher.

Der Stand: Kabinett hat beschlossen, Parlament berät

Jede Zahl in diesem Beitrag steht unter Vorbehalt, und dafür lohnt ein Blick auf das Verfahren.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 17. Juli 2026 einen überarbeiteten Entwurf in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben, mit einer Frist von nur drei Werktagen. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen, zusammen mit einem Netzanschlusspaket. Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat ab September; zusätzlich muss die EU-Kommission beihilferechtlich zustimmen. In Kraft treten soll das EEG 2027 am 1. Januar 2027, verabschiedet werden muss es bis zum 31.12.2026, weil die EU-Beihilfegenehmigung des geltenden EEG ausläuft.

Gegenüber dem ersten Entwurf ist die Fassung an einer wichtigen Stelle entschärft worden. Statt eines harten Schnitts gibt es nun eine befristete Übergangszahlung und einen Direktvermarktungsbonus (siehe Tabelle).

Wichtig zu wissen: Der verbindliche Text des Regierungsentwurfs war zum Kabinettsbeschluss noch nicht veröffentlicht, und zwischen Anhörungs- und Kabinettsfassung wurden nach Medienberichten noch Änderungen bekannt, unter anderem bei PV-Vergütung, Redispatch und Netzanschlussregeln. Die Zahlen unten geben den berichteten Stand wieder. Endgültig sind sie erst mit dem Gesetz.

Was sich für Neuanlagen ab 2027 ändern soll

PunktGeplante Regelung ab 01.01.2027
Feste EinspeisevergütungEntfällt für Neuanlagen
ÜbergangszahlungBefristet auf höchstens 36 Monate, Start bei 5,2 ct/kWh, danach halbjährlich sinkend. Die zulässige Anlagengröße sinkt dabei nach Berichten zum Kabinettsbeschluss jährlich (2028 nur noch bis 25 kW, 2029 bis 7 kW); ab 2030 entfällt die Übergangszahlung komplett
Anlagen unter 25 kWNach der Übergangszahlung Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh für vier Jahre
Dachanlagen 25–750 kWpEinheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh; die bisherige Staffelung und der Volleinspeiser-Bonus entfallen
über 100 kWpMarktprämie plus symmetrischer „Refinanzierungsbeitrag“: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber die Mehrerlöse zurück
ab 750 kWpWie bisher Ausschreibungspflicht für den anzulegenden Wert
DirektvermarktungspflichtDie heutige Grenze von 100 kW sinkt stufenweise: 2027 ab 50 kW, 2028 ab 25 kW, 2029 ab 7 kW
Anlagen ohne SpeicherDauerhafte Kappung auf 50 % der installierten Leistung. Mit Speicher entfällt die Kappung, weil die Mittagsspitze in die Abendstunden verschoben wird
Negative BörsenpreiseKeine Vergütung; das gilt für Neuanlagen allerdings schon heute, seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025

Zur Einordnung: Ein Hallendach von 1.000 m² trägt eine Anlage von grob 200 kWp, ein kleineres Dach ab etwa 300 m² rund 50–60 kWp. Die Dachverpachtung spielt also überwiegend im Segment über 25 kWp, bei großen Hallen über 100 kWp, teils über 750 kWp.

Was heute schon gilt — und oft mit der Novelle verwechselt wird

Zwei Regeln, die immer wieder als „kommt 2027“ verkauft werden, stehen längst im Gesetz.

In Stunden mit negativen Börsenpreisen gibt es keine Vergütung. Das gilt für Neuanlagen seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025. Die ausgefallenen Zeiträume werden hinten an die 20-jährige Förderdauer angehängt; Bestandsanlagen sind nicht betroffen.

Ebenfalls geltendes Recht ist die Direktvermarktungspflicht ab 100 kW. Die im Solarspitzengesetz ursprünglich diskutierte Absenkung auf 75 bzw. 25 kWp ist nicht Gesetz geworden. Sie steht erst über das EEG 2027 wieder zur Debatte, dann gestaffelt.

Für große verpachtete Dächer (ab etwa 500 m², also über 100 kWp) heißt das: Die Direktvermarktung ist für Ihr Projekt schon heute der Normalfall und keine Neuerung. Kleinere Dächer wachsen mit der Novelle schrittweise hinein.

Was das für die Dachverpachtung bedeutet

Das Modell stirbt nicht — es wird selektiver

Große Dachanlagen laufen schon heute standardmäßig über die Direktvermarktung an der Strombörse, Pflicht ist das derzeit ab 100 kW. Daran ändert die Novelle nichts Grundsätzliches, denn auch künftig gibt es über die Marktprämie eine Absicherung nach unten.

Neu ist der Refinanzierungsbeitrag, der die Erlöse in guten Jahren abschöpft. Zusammen mit der 50-%-Kappung drückt das die Projektrendite reiner Volleinspeise-Dächer ohne Speicher. Betreiber dürften dort also wählerischer werden, und die Pachthöhen für reine Einspeise-Dächer eher sinken.

Der Gewinner: Dächer mit Stromverbrauchern

Der eigentliche Hebel ab 2027 ist der Vor-Ort-Verbrauch. Strom, der direkt im Gebäude verbraucht wird, vom Gewerbemieter, vom eigenen Betrieb oder von Wohnungen, läuft an Börsenpreis-Risiko, Abschöpfung und Netzentgelten vorbei. Genau diese Dächer werden für Projekte wertvoller:

Der Mieterstromzuschlag gilt bislang unverändert fort; eine Änderung ist in den bekannt gewordenen Eckpunkten nicht berichtet worden. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG steht ohnehin außerhalb des EEG und ist von der Novelle nicht betroffen. Beide bleiben damit die verlässlicheren Wege fürs Dach.

Batteriespeicher werden vom Extra zur Voraussetzung

Die zweite große Verschiebung steht ausdrücklich so im Entwurf: Wer einen Speicher hat, ist von der 50-%-Kappung ausgenommen. Damit wird der Speicher für neue Dachprojekte vom optionalen Zusatz zum Normalfall. Er verlagert die Mittagsspitze in die Abendstunden, in denen der Strom mehr wert ist, und macht die volle Anlagenleistung überhaupt erst nutzbar.

Zusammen mit den zunehmenden Stunden negativer Börsenpreise steigt der Bedarf an Speichern am Dach wie in der Fläche. Großspeicher refinanzieren sich am Strommarkt und sind von der EEG-Reform ohnehin kaum betroffen. Wer neben dem Dach auch eine Freifläche in Netznähe hat, sollte deshalb beide Optionen prüfen lassen.

Was Dacheigentümer jetzt tun sollten

Klären Sie zuerst, wer im Gebäude Strom verbraucht. Das ist ab 2027 die wichtigste Wertfrage Ihres Dachs. Erwähnen Sie Mieter, Betrieb oder Wohnungen direkt in Ihrer Anfrage.

Halten Sie die Eckdaten bereit: Anschrift, ungefähre Dachfläche, Baujahr und Zustand, Nutzung des Gebäudes. Mehr braucht die Ersteinschätzung nicht.

Warten Sie dafür nicht auf eine perfekte Gesetzeslage. Projekte brauchen ohnehin Vorlauf, und wer jetzt prüfen lässt, ist handlungsfähig, sobald die Novelle steht.

Bleiben Sie skeptisch bei Panik-Marketing. Seriöse Angebote rechnen mit der künftigen Rechtslage, statt mit Torschluss-Angst zu arbeiten.

Fazit

Die EEG-Novelle 2027 beendet die Dachverpachtung nicht, sie sortiert den Markt neu. Reine Volleinspeise-Dächer verlieren an Attraktivität, Dächer mit Stromabnehmern im Gebäude gewinnen. Ob Ihr Dach dazugehört, klärt eine kostenlose Ersteinschätzung: Melden Sie Ihr Dach unverbindlich, Antwort in der Regel innerhalb von 48 Stunden (werktags).


Stand 30.07.2026; basiert auf dem vom Kabinett am 29.07.2026 beschlossenen Entwurf und den darüber veröffentlichten Berichten. Bundestag und Bundesrat beraten ab September, die EU-Kommission muss beihilferechtlich zustimmen — die endgültigen Regelungen können abweichen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein (Stand 30. Juli 2026) und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ob und wie die beschriebenen Regelungen und Zahlen auf Ihre Fläche zutreffen, ist eine Einzelfallfrage — lassen Sie Verträge vor der Unterschrift von Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar prüfen.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Ist das EEG 2027 schon beschlossen?

Noch nicht endgültig — aber es ist einen großen Schritt weiter: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat ab September 2026, zusätzlich muss die EU-Kommission beihilferechtlich zustimmen. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027; verabschiedet werden muss es bis Ende 2026, weil die EU-Beihilfegenehmigung des aktuellen EEG ausläuft. Im parlamentarischen Verfahren können sich einzelne Punkte noch ändern.

Lohnt sich die Dachverpachtung ab 2027 überhaupt noch?

Ja — gerade bei großen Dächern. Anlagen über 100 kWp (ab etwa 500 m² Dachfläche) laufen schon heute über die Direktvermarktung an der Strombörse, und dieses Modell bleibt auch künftig abgesichert. Besonders wertvoll werden Dächer, unter denen Strom verbraucht wird — etwa durch Gewerbemieter, den eigenen Betrieb oder Wohnungen.

Was ändert sich für kleine Dachanlagen unter 25 kWp?

Nach dem überarbeiteten Entwurf entfällt für Neuanlagen die feste Einspeisevergütung. Abgefedert wird das durch eine auf höchstens 36 Monate befristete Übergangszahlung, die bei 5,2 ct/kWh beginnt und halbjährlich sinkt; anschließend soll es für Anlagen unter 25 kW einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh über vier Jahre geben. Für das typische Einfamilienhaus heißt das: Eigenverbrauch wird noch wichtiger. Für die Dachverpachtung spielt dieses Segment aber kaum eine Rolle — verpachtet werden Dächer ab etwa 300 m².

Was ist der geplante Refinanzierungsbeitrag (CfD)?

Große Neuanlagen sollen künftig über ein Contracts-for-Difference-Modell laufen: Der Staat sichert einen Mindesterlös ab — im Gegenzug zahlen Betreiber in Jahren mit hohen Börsenpreisen einen Teil der Mehrerlöse zurück. Für Eigentümer heißt das: Die Absicherung nach unten bleibt, die Renditen der Betreiber werden gedeckelt.

Bleibt der Mieterstromzuschlag erhalten?

Der Mieterstromzuschlag nach dem EEG gilt derzeit unverändert fort; aus den bekannt gewordenen Eckpunkten des überarbeiteten Entwurfs ist keine Änderung daran bekannt — Gewissheit gibt es aber erst mit dem beschlossenen Gesetzestext. Unabhängig davon steht die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG zur Verfügung: Sie ist im Energiewirtschaftsrecht geregelt und von der EEG-Novelle nicht betroffen.

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